<< Themensammlung mobil

Ein-Prozent-Regelung

Betroffen sind Freiberufler, Handwerker und Gewerbetreibende

Die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung wird demnach auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt – sprich, die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges muss mehr als 50 Prozent betragen. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann die private Nutzung eines Kraftfahrzeuges künftig noch mit einem Prozent des inländischen Brutto-Listenpreises für jeden Kalendermonat angesetzt werden.

Ist dies nicht der Fall, ist der Entnahmewert des Fahrzeuges zu ermitteln und mit den auf die nachgewiesene oder geschätzte private Nutzung entfallenen Kosten anzusetzen. Der Steuerpflichtige muss diesen Nutzungsanteil glaubhaft machen. Gleiches gilt für die Bestimmung der anteilig nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wo statt der Pauschalierungsregelung (0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und Monat abzüglich Entfernungspauschale) dann die tatsächlichen Ausgaben gegen zu rechnen sind. Bei der Bestimmung des betrieblichen Nutzungsanteils ist zu beachten, dass Fahrten zwischen Betriebsstätte und Wohnung als betriebliche und nicht als private Fahrten anzusehen sind. Allerdings sind diese Fahrten steuerlich nicht in vollem Umfang abzugsfähig.

Von der Einschränkung der Steuerbegünstigung sind vornehmlich Kleinunternehmer – Freiberufler, Handwerker, Gewerbetreibende – betroffen, da sie in der Nachweispflicht stehen.

Keine Änderungen bei Arbeitnehmern

Von dieser Änderung nicht betroffen sind Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug gestellt bekommen, da die Besteuerung des geldwerten Vorteils nicht angetastet wird. Auch für angestellte GmbH-Geschäftsführer gelten die Änderungen nicht. Das Dienstfahrzeug wird in diesen Fällen dem Arbeitnehmer immer aus betrieblichem Interesse überlassen, so dass es automatisch als notwendiges Betriebsvermögen zählt.

Fahrtenbuch?!

Obwohl das Führen eines Fahrtenbuches nicht verpflichtend ist, ist es in den meisten Fällen unumgänglich. Prinzipiell ist allen Unternehmern und Freiberuflern das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuches – trotz des administrativen Aufwandes - ans Herz zu legen.

Ist dies nicht möglich, sollte auf jeden Fall eine alternative Beweisführung vorgenommen werden. Das Festhalten des Kilometerstandes zu Jahresbeginn und schlüssige Notizen über durchgeführte private bzw. geschäftliche Fahrten sind hier empfehlenswert. Um sich gegen überhöhte Schätzungen der Finanzverwaltung zu schützen, wird für Selbständige, deren betriebliche Fahrzeugnutzung nur 50 Prozent oder weniger beträgt, kein Weg am Anlegen eines Fahrtenbuches vorbei führen.

Fazit

Die Pauschalierung durch die Ein-Prozent-Regelung dient der Steuervereinfachung. Es ist aber denkbar, dass die Finanzverwaltung beim Vorhandensein bestimmter Umstände (beispielsweise überwiegender Abwesenheit in Betrieb, Kanzlei oder Praxis bei nur geringer Tätigkeit außerhalb) erst einmal pauschal annimmtd, dass das Fahrzeug hauptsächlich privat genutzt wird. Das kann zur Folge haben, dass  nicht die Ein-Prozent-Regelung zur Anwendung kommt, sondern dass die Finanzverwaltung vermutlich den höheren privaten Nutzungswert (Teilwert der Entnahme) schätzt.

Schlagworte zu diesem Artikel

Sie wollen ein Angebot oder die gratis Teststellung für die Unterweisung?

88 E-Learnings zu den Herausforderungen der aktuellen Arbeitswelt