<< Themensammlung Der gewerblich genutzte PKW
Berechnung der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten
Will man die bei tatsächlich überwiegend geschäftlich genutzten Fahrzeugen die teure Pauschale nicht anwenden, sondern anhand der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten abrechnen, verlangt das Gesetz die Führung eines ganzjährig und ordnungsgemäß ausgefüllten Fahrtenbuchs oder Fahrtenschreibers. Hierin sind die Geschäfts- und Privatfahrten jeweils gesondert umfassend und fortlaufend zu dokumentieren. Anhand dieser Aufzeichnung wird dann das Verhältnis Privat- und Geschäftsnutzung in ein prozentuales Verhältnis gesetzt und entsprechend steuerlich berücksichtigt.
Belaufen sich die Kosten des Geschäftswagens auf monatlich 500 Euro, wobei von den durchschnittlich zurückgelegten 1.000 km ungefähr 250 km auf Privatfahrten entfallen, beträgt der private Nutzungsanteil 25 Prozent der Gesamtkosten, hier also 125 Euro monatlich.
Unter Gesamtkosten versteht man dabei die Netto-Aufwendungen, die auf das Fahrzeug entfallen, also einschließlich sämtlicher Unfall- und Reparaturkosten sowie der Allgemeinen Gebrauchsabnutzung (Absetzung für Abnutzung, AfA), die allerdings diesmal nicht vom Listenpreis, sondern vom tatsächlichen Anschaffungspreis her errechnet wird.
Fahrtenbücher werden in den meisten Fällen vom Finanzamt sehr genau geprüft. Das heißt, dass die im Fahrtenbuch aufgeführten Kilometer exakt mit den Tankbelegen und Inspektionsrechnungen übereinstimmen müssen.
Die Entscheidung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist für das jeweilige Kalenderjahr verpflichtend. Es kann also nicht im Laufe eines Kalenderjahres zu einer Pauschale gewechselt werden. Etwas anderes gilt jedoch, wenn lediglich für das Lohnsteuer-Abzugsverfahren eine Veranlagung gewählt wurde und nun die Einkommensteuer berechnet werden soll.