<< Themensammlung Der gewerblich genutzte PKW

Berechnung des privaten Nutzungsanteils

Vom Grundsatz her müssen Selbständige wie Arbeitnehmer auch den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung ihrer Geschäftswägen anteilig versteuern. Dabei erfolgt die Berechnung nach den gleichen Grundsätzen wie bei Arbeitnehmern mit Firmenwagen. Sofern kein Fahrtenbuch geführt wird, wird monatlich 1% des Bruttolistenneupreises in Ansatz gebracht. 



Allerdings muss der Wagen seit einiger Zeit zum notwendigen Betriebsvermögen gehören. Während also früher auch so genanntes gewillkürtes Betriebsvermögen berücksichtigungsfähig war, muss ein solcher Wagen heute also zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt werden.
Für Arbeitnehmer ändert sich nichts, weil deren Geschäftswagen immer aus unternehmerischer Sicht ein Firmenwagen ist, der zum Betriebsvermögen gehört.

Auch bei Selbständigen wird stur auf den Neupreis, also den am Tag der Erstzulassung maßgeblichen Preis abgestellt. Das kann zu absurden Ergebnissen führen, wenn der Geschäftswagen z.B. geschäftlich eigentlich schon abgeschrieben ist. Dann nämlich liegt der pauschale Wert nach der 1%-Regelung höher als die tatsächlichen Kfz-Kosten.

Tipp

Deshalb lässt die Finanzverwaltung zu, dass der geldwerte Vorteil auf den Betrag begrenzt wird, der als Kfz-Kosten in der Buchhaltung gebucht wurde ("Kostendeckelung"), was allerdings zumeist vom Steuerpflichtigen beansprucht werden muss, weil es nicht freiwillig "automatisch" gewährt wird.

Im Ergebnis wird damit der gesamte Betriebsausgabenabzug für die Kfz-Kosten durch den steuerpflichtigen „Privatnutzungsanteil“ wieder aufgefressen. Der Unternehmer könnte damit also genauso gut auf die Geltendmachung eines Geschäftswagens verzichten und gleich mit seinem Privatwagen fahren.

In diesem Fall ist es wirtschaftlich unerlässlich, ein Fahrtenbuch zu führen und exakt abzurechnen. Anhand des Fahrtenbuchs wird dann das Verhältnis der privaten Fahrten einerseits, der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb und sonstigen Geschäftsfahrten andererseits unterschieden.

Tipp
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auf die Kostenanteile für Privatfahrten und Arbeitswegfahrten (Betrieb-Wohnung) Umsatzsteuer nur insoweit anfällt, wie für diese Kosten auch Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wird. Dies gilt nicht mehr nur für den Anteil an reinen Privatfahrten, sondern auch für Arbeitswegfahrten.

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