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Geldwerter Vorteil - Versteuerung von Dienstwagen - Sonderfälle

Nicht arbeiten aber auf Firmenkosten Autofahren, geht das? Dürfen Arbeitnehmer, die nicht berufstätig sind ihren Firmenwagen weiter nutzen?

In der Praxis gibt es viele Situationen, in denen sich die Frage stellt, ob eine Rückforderung des Dienstwagens oder ein Widerruf der Privatnutzung möglich ist, besonders wenn der Mitarbeiter längere Zeit nicht arbeitet. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Situationen:

Bei längerer Krankheit:

Der Dienstwagen ist ein Bestandteil der Vergütung, deswegen hat der Mitarbeiter grundsätzlich auch dann Anspruch auf die Nutzung des Dienstwagens, wenn sie arbeitsunfähig erkrankt sind. Es gelten die Grundsätze der allgemeinen Entgeltfortzahlung, das bedeutet: Nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlungsfrist bei Krankheit endet diese und damit muss auch der Dienstwagen zurückgegeben werden.

Dazu gibt es aber folgende Ausnahmen:

  • Mit dem Arbeitnehmer wurde eine gesonderte Vereinbarung getroffen, die eine längere Nutzung bei Krankheit erlaubt.
  • Laut Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag hat der Arbeitnehmer einen längeren Entgeltfortzahlungsanspruch. Für diesen Zeitraum darf der Dienstwagen genutzt werden.

Mutterschutz und Elternzeit

Im Mutterschutz:

Arbeitnehmerinnen, die einen Dienstwagen fahren, dürfen diesen auch im Mutterschutz nutzen. Während der gesamten Dauer der Mutterschutzfrist steht der Arbeitnehmerin der Dienstwagen zu. Die Nutzung stellt einen Sachbezug dar, der als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld weiter zu leisten ist.

In der Elternzeit:

Arbeitet der Arbeitnehmer während der Elternzeit nicht für das Unternehmen, kann der Arbeitgeber den Dienstwagen heraus verlangen. Schwieriger ist es, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit weiter für das Unternehmen arbeitet. Hier reduziert sich das Arbeitsentgelt und eigentlich auch die Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens. Am besten vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber für diesen Fall eine Regelung.

Arbeitnehmer, die während der Elternzeit nicht berufstätig sind, aber den Dienstwagen weiter nutzen dürfen, müssen trotzdem keinen Abschlag bei Elterngeld hinnehmen. Der geldwerte Vorteil aus der Nutzung ist ein Einkommen, es muss dafür aber nur Einkommensteuer gezahlt werden. So ein Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (19.3.2012, Az. S17 EG 6737/10)

Sonstiges

In Altersteilzeit:

Es kommt auf die Form der Altersteilzeit an. Beim Blockmodell (Arbeitnehmer arbeitet erst voll und ist die zweite Hälfte komplett freigestellt) muss der Dienstwagen in der Freistellung zurückgegeben werden. Beim Teilzeitmodell (Arbeitszeit wird immer weiter reduziert) darf der Mitarbeiter den Dienstwagen grundsätzlich behalten.

In der Pflegezeit:

Die Pflegezeit bedeutet eine unbezahlte und vollständige Arbeitsfreistellung um einen Angehörigen zu pflegen, damit endet die versicherungspflichtige Beschäftigung auch, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht, während der Pflegezeit besteht kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Der Dienstwagen ist daher an den Arbeitgeber zurück zugeben. Aufgrund von Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag können während der Pflegezeit Arbeitgeberleistungen in Form der Nutzung eines Dienstwagens gezahlt werden.

In allen Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht (z.B. Sabbatical, unbezahlter Urlaub, soziales Jahr), kann der Dienstwagen vom Arbeitgeber zurückgefordert werden. Dies sollte bereits vorab geregelt werden.

Eine Rückforderung des Dienstwagens sollte rechtzeitig vor einem absehbaren Ende der Entgeltzahlung erfolgen mit dem Hinweis, wann genau der Dienstwagen zurückzugeben ist. Verweigert der Arbeitnehmer die Rückgabe, ist dies ein abmahnfähiges Verhalten und kann die fristlose Kündigung zur Folge haben.

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