Die sachlichen Anforderungen an die Abzugsfähigkeit von Gründungskosten unterscheiden sich nicht von denen normaler Betriebsausgaben. Es gilt auch hier: Die Kosten müssen betrieblich veranlasst sein. Einen „in Stein gemeißelten“ Zeitpunkt, ab wann Gründungskosten steuerlich frühestens geltend gemacht werden können, gibt es nicht. Aber: Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Ausgaben und der Unternehmensgründung muss eindeutig erkennbar sein. Zeiträume von mehreren Monaten bis zu einem Jahr werden regelmäßig vom Fiskus akzeptiert.
Die Bandbreite an vorweggenommenen Betriebsausgaben ist groß, denken Sie nur an:
- Fortbildungskosten und Fachliteratur,
- Beratungskosten (Gründerberater, Steuerberater, Rechtsanwalt),
- Reisekosten (z. B. wegen Fortbildung, Beratungstermin, Gründermesse),
- Markterkundungskosten,
- Gebühren für Genehmigungen und Bescheinigungen,
- Büromaterial, Porto und Telekommunikationskosten.
Champions-League-Tipp: Investitionsabzugsbetrag für Existenzgründer
Für Arbeitnehmer, die ihren Job verloren haben, ist der Gang in die Selbstständigkeit eine echte Alternative. Oft ist der Fall so gelagert, dass der Arbeitnehmer als Entschädigung für den Jobverlust eine hohe Abfindung erhält, die im Kündigungsjahr zu hohem Einkommen, aber auch entsprechender Lohnsteuer führt. In der schwierigen Startphase ist dann das Einkommen regelmäßig erst einmal geringer. In diesem Fall schnappt die Steuerprogressions-Falle voll zu: Im Vorjahr viele Steuern gezahlt und im Gründungsjahr wenig verdient. Was liegt folglich näher, als Kosten für geplante Investitionen steuerlich nach vorne zu verlagern und so die laufende Steuerlast zu drücken. Das funktioniert mit der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für künftige Gründungsanschaffungen. Hinter dem Glanzstück fiskalischer Wortakrobaten steckt das Prinzip „Heute Steuern sparen mit Investitionen von morgen“.
Kurz erklärt: Wer in den nächsten drei Jahren betriebliche Anschaffungen (z. B. Maschinen, PC etc.) plant, kann sofort bis zu 40 % des voraussichtlichen Kaufpreises der Investitionen von der Steuer absetzen – also schon, bevor er einen Cent investiert hat. Der Investitionsabzugsbetrag steht auch Existenzgründern offen, und zwar bereits in den Jahren vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit.
Und so geht‘s: Wer beim Erstellen seiner Steuererklärung für das Jahr mit den hohen Arbeitnehmereinkünften schon weiß, dass er sich selbstständig machen will und hohe Anfangsinvestitionen haben wird, stellt dafür einen Investitionsabzugsbetrag ein und holt sich auf diese Weise Lohnsteuer zurück. Der Haken: Als Nachweis für die künftigen Anschaffungen will das Finanzamt im Gründungsfall Angebote oder Bestellungen sehen. Das gilt derzeit noch – aber wer weiß, wie lange. Denn einige Finanzgerichte sehen das anders: Für sie sind die Investi-tionsabsicht und die Funktionsbezeichnungen für die im Rahmen der Selbstständigkeit anzuschaffenden Wirtschaftsgüter ausreichend.
Gut zu wissen: Gründungskosten sind selbst dann steuerlich abzugsfähig, wenn Sie von Ihrer Geschäftsidee Abstand nehmen. In diesem Fall müssen Sie jedoch dem Fiskus plausibel vortragen können, warum Sie schließlich „gekniffen“ haben.
Zum Autor:
Andreas Görlich ist selbständiger Steuerberater, Gründungsberater und Dozent mit einer ambitionierten Mission: die vermeintlich komplizierte und staubtrockene Steuerwelt auf eine erfrischende Art dem Laien verständlich zu vermitteln. Im Rahmen seiner Beratungs- und Dozententätigkeit hat er bereits mehr als 500 Existenzgründer auf dem Weg in die Selbständigkeit begleitet.