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Gründungszuschuss: Eignung des Antragstellers

Eignung des Gründers

Der Gründer muss nachweisen, dass er die Fähigkeiten und Kenntnisse hat, die man für die Gründung benötigt. Bei Zweifeln an der Eignung des Antragstellers kann das Arbeitsamt die Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung anordnen. Die Zweifel des Fallmanager müssen jedoch begründet sein. Das bedeutet, er muss seine Zweifel durch konkrete Anhaltspunkte untermauern können.

Den meisten Gründern ist oftmals im Vorfeld der Gründung gar nicht bewusst, welches Wissen eine Existenzgründung voraussetzt und in welchen Bereichen sie selbst dabei Defizite haben. Viele Gründer überschätzen sich hierbei, was am Ende zum Scheitern der Gründung führen kann.

Die Verpflichtung zur Teilnahme an Vorbereitungskursen sollte daher nicht als Schikane betrachtet werden. In der Regel sind die Kurse äußerst hilfreich und dienen auch dem Erfahrungsaustausch mit anderen Gründern.

Meistens werden die Kosten für Kurse zur Vorbereitung auf die Existenzgründung von der Arbeitsagentur übernommen. Es besteht auch die Möglichkeit nach der Gründung individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen. In beiden Fällen kann der persönliche Fallmanager nähere Auskünfte geben.

Soziale Absicherung

Wer gründet, dem fehlt es oftmals an allen Ecken und Enden am nötigen Geld. Nicht selten sparen Existenzgründer daher in der Anfangsphase an den Sozialversicherungsbeiträgen und verzichten zum Beispiel auf den Abschluss einer Krankenversicherung. Dies kann aber im Falle einer Krankheit kostspielige Folgen haben. Aus diesem Grund wurde der Gründungszuschuss so konzipiert, dass der Gründer eine zusätzliche Pauschale von 300 Euro zum individuellen Arbeitslosengeld erhält, die der Finanzierung der sozialen Absicherung dienen soll. Der Gründer ist allerdings nicht dazu verpflichtet, die Mittel dafür einzusetzen.

Kranken- und Pflegeversicherung

Selbstständige müssen, wie alle Bürgerinnen und Bürger, Mitglied in der gesetzlichen oder in einer privaten Krankenversicherung sein. Wer zuvor sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, hat die Wahl zwischen einer privaten Krankenversicherung und einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn er hierfür erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt.

Der Schritt in die berufliche Selbstständigkeit muss der gesetzlichen Krankenversicherung gemeldet werden. Diese überprüft zunächst, ob es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit handelt. Dabei spielt unter anderem der zeitliche Rahmen aber auch die voraussichtliche Höhe der Einnahmen eine Rolle.

Um sich freiwillig in der gesetzlichen Krankversicherung versichern zu können, müssen die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt werden. Der Gründer muss zur Weiterversicherung sogenannten Vorversicherungszeiten aufweisen können. Das bedeutet, er muss in den vergangenen fünf Jahren mindestens 24 Monate beziehungsweise direkt vor Ende der Versicherungspflicht mindestens 12 Monate am Stück in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sein.

Für Bezieher des Gründungszuschusses gibt es bei der Berechnung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung zudem besondere Konditionen. Ihre Beiträge werden - wenn nicht ein höheres Einkommen vorliegt - auf Basis monatlicher (Mindest-)Einnahmen berechnet. Diese liegen derzeit (Stand: 2009) bei 1.260 Euro. Auf Basis dieses Betrages werden dann die Beiträge berechnet.

Entscheidet sich der Gründer für eine Weiterversicherung in der GKV, muss er das seiner Krankenkasse innerhalb der ersten drei Monate nach Ende der Versicherungspflicht mitteilen.

Der Gründer hat daneben aber auch die Möglichkeit, auf eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu verzichten und sich privat abzusichern.

Das Pflegeversicherungsgesetz gilt auch für Selbstständige, unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Wer in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, wird automatisch bei der an die Krankenkasse angegliederten Pflegekasse pflegeversichert. Privat Krankenversicherte unterliegen der privaten Pflegeversicherungspflicht. Ehepartner und Kinder sind in der gesetzlichen Pflegeversicherung kostenfrei mitversichert, in der privaten Pflegeversicherung gilt dies nur für die Kinder.

Rentenversicherung

Empfänger des Gründungszuschusses sind in der Regel nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Für sie gelten hier die gleichen Regeln wie für alle anderen Selbstständigen auch.

Der Gesetzgeber hat jedoch einige Berufsgruppen von dieser Befreiung von der Versicherungspflicht ausgenommen. Dazu gehören unter anderem selbstständige Handwerker, Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen und Hebammen. Hinzu kommen Hausgewerbetreibende, Künstler oder Publizisten sowie arbeitnehmerähnliche Selbstständige.

Gehört der Gründer nicht zu diesen Berufsgruppen, liegt also keine Versicherungspflicht vor. Er hat jedoch zwei Möglichkeiten, sich weiter in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern. Entweder stellt er innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Antrag auf Pflichtversicherung oder er geht eine freiwillige Mitgliedschaft ein.

Mit einem Antrag auf Pflichtversicherung ist der Gründer an die gesetzliche Rentenversicherung gebunden, ein Austritt ist nicht möglich. Der Beitrag ist abhängig vom Einkommen, die Rechte des Versicherten entsprechen denen aller anderen Pflichtversicherten.

Eine freiwillige Versicherung kann dagegen auch noch nach mehr als fünf Jahren eingegangen werden. Der  Vertrag ist jederzeit kündbar, die freiwilligen Beiträge lassen sich zwischen einem Mindest- und einem Höchstbetrag selbst festlegen.

Daneben gibt es natürlich auch die Möglichkeit, ganz auf eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenkasse zu verzichten und eine private Altersvorsorge abzuschließen.

Arbeitslosenversicherung

Der Gründer ist nicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Er hat aber die Möglichkeit, sich hier freiwillig zu versichern. Dazu müssen jedoch mehrere Voraussetzungen erfüllt werden.

Zum einen muss der Versicherte mindestens zwölf Monate Vorversicherungszeit (Versicherungspflicht nach SGB III) oder den Bezug einer Entgeltersatzleistung - wie beispielsweise Arbeitslosengeld - in den letzten zwei Jahren vorweisen können.

Zum anderen darf zwischen der Aufnahme der Tätigkeit, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt und dem Versicherungspflichtverhältnis (Beschäftigung oder Bezug einer Entgeltersatzleistung) maximal ein Monat liegen. Zudem darf kein weiteres Versicherungspflichtverhältnis bestehen.

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind unabhängig vom individuellen Einkommen des freiwillig Weiterversicherten. In Westdeutschland werden 78,75 Euro für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung fällig, in Ostdeutschland 67,20 Euro (Stand:2012).

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