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Ist der Gründungszuschuss eine Ermessens- oder eine Pflichtleistung?
Die ersten neun Monate besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung, sofern die Voraussetzungen zur Förderung erfüllt sind. Die Förderung der zweiten Phase ist eine Ermessensleistung. Der Gründer hat darauf keinen Anspruch.
Der Rechtsanspruch auf die Förderung besteht aber nur dann, wenn der Antragssteller auch alle notwendigen Voraussetzungen zum Bezug des Gründungszuschusses erfüllt.
Der Rechtsanspruch auf die Förderung besteht aber nur dann, wenn der Antragssteller auch alle notwendigen Voraussetzungen zum Bezug des Gründungszuschusses erfüllt.
Weitere Fragen
- Können auch Empfänger des ALG II den Gründungszuschuss erhalten?
- Muss der Gründungszuschuss versteuert werden?
- Warum wird der Gründungszuschuss auch als Zwei-Phasen-Modell bezeichnet?
- Was passiert mit bereits bestehenden Förderungen durch Überbrückungsgeld oder Existenzgründungszuschuss?
- Welche Auswirkungen hat die Förderung durch den Gründungszuschuss auf den noch vorhandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld?
- Wenn der Gründer mit seinem Projekt scheitert, hat er dann noch Anspruch auf Arbeitslosengeld?
- Wie hoch sind die Leistungen des Gründungszuschusses?
- Wie unterscheidet sich der Gründerzuschuss vom Überbrückungsgeld?
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