<< Themensammlung Gründungszuschuss
Wenn der Gründer mit seinem Projekt scheitert, hat er dann noch Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Um sogenannte Mitnahmeeffekte zu verringern, wird bei der neuen Regelung der noch verbleibende Anspruch auf Arbeitslosengeld I im Laufe der Förderung aufgebraucht. Danach besteht kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld.
Weitere Fragen
- Ist der Gründungszuschuss eine Ermessens- oder eine Pflichtleistung?
- Können auch Empfänger des ALG II den Gründungszuschuss erhalten?
- Muss der Gründungszuschuss versteuert werden?
- Warum wird der Gründungszuschuss auch als Zwei-Phasen-Modell bezeichnet?
- Was passiert mit bereits bestehenden Förderungen durch Überbrückungsgeld oder Existenzgründungszuschuss?
- Welche Auswirkungen hat die Förderung durch den Gründungszuschuss auf den noch vorhandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld?
- Wie hoch sind die Leistungen des Gründungszuschusses?
- Wie unterscheidet sich der Gründerzuschuss vom Überbrückungsgeld?
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