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Wie hoch sind die Leistungen des Gründungszuschusses?
In den ersten neun Monaten der Förderung erhält der Existenzgründer als Unterstützung sein individuelles Arbeitslosengeld zuzüglich einer Pauschale von 300 Euro. Die Pauschale soll dabei der sozialen Absicherung dienen. In der zweiten Phase der Förderung (sechs Monate) erhält der Gründer dann nur noch die Pauschale von 300 Euro.
Die ersten neun Monate besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung, sofern die Voraussetzungen zur Förderung erfüllt sind. Die Förderung der zweiten Phase ist eine Ermessensleistung. Der Gründer hat darauf keinen Anspruch.
Die ersten neun Monate besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung, sofern die Voraussetzungen zur Förderung erfüllt sind. Die Förderung der zweiten Phase ist eine Ermessensleistung. Der Gründer hat darauf keinen Anspruch.
Weitere Fragen
- Ist der Gründungszuschuss eine Ermessens- oder eine Pflichtleistung?
- Können auch Empfänger des ALG II den Gründungszuschuss erhalten?
- Muss der Gründungszuschuss versteuert werden?
- Warum wird der Gründungszuschuss auch als Zwei-Phasen-Modell bezeichnet?
- Was passiert mit bereits bestehenden Förderungen durch Überbrückungsgeld oder Existenzgründungszuschuss?
- Welche Auswirkungen hat die Förderung durch den Gründungszuschuss auf den noch vorhandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld?
- Wenn der Gründer mit seinem Projekt scheitert, hat er dann noch Anspruch auf Arbeitslosengeld?
- Wie unterscheidet sich der Gründerzuschuss vom Überbrückungsgeld?
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