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Wie unterscheidet sich der Gründerzuschuss vom Überbrückungsgeld?
Das bisherige Modell des Überbrückungsgeldes sah eine Förderdauer von sechs Monaten ohne Möglichkeit auf Verlängerung vor. Die Höhe der Förderung richtete sich dabei nach der Höhe des Arbeitslosengeldes, das der Gründer zuletzt bezogen hatte. Hinzu kamen die darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge; diese wurden als prozentualer Zuschlag des Arbeitslosengeldes ermittelt und ausbezahlt. Der Zuschlag lag 2006 bei 69,5 Prozent (2005: 70,8 Prozent) des Arbeitslosengeldes I. Die Höhe des Zuschlages wurde jährlich neu festgelegt.
Wenn die selbstständige Tätigkeit aufgegeben wurde und erneut die Arbeitslosigkeit eintrat, konnte der Anspruch auf Arbeitslosengeld wieder geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung noch keine vier Jahre verstrichen waren.
Mit dem neuen Förderinstrument Gründungszuschuss wird die maximale Förderdauer auf 15 Monate erweitert. In den ersten neun Monaten bekommt der Gründer sein Arbeitslosengeld zuzüglich eines Zuschusses, der der sozialen Sicherung dienen soll, ausbezahlt. Soweit ähnelt das neue Instrument dem Überbrückungsgeld. Im Gegensatz zu diesem erhält der Gründer aber keinen prozentualen, sondern einen pauschalen Aufschlag als Zuschuss in Höhe von 300 Euro.
In der zweiten Phase der Förderung erhält der Gründer dann nur noch den pauschalen Zuschuss. Im Anschluss an die ersten neun Monate der Förderung erfolgt eine Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit, die über eine Fortführung der Pauschalzahlungen für weitere sechs Monate entscheidet.
Bei der neuen Regelung wird der noch verbleibende Anspruch auf Arbeitslosengeld I im Laufe der Förderung aufgebraucht. Danach besteht kein Anspruch mehr.
Wenn die selbstständige Tätigkeit aufgegeben wurde und erneut die Arbeitslosigkeit eintrat, konnte der Anspruch auf Arbeitslosengeld wieder geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung noch keine vier Jahre verstrichen waren.
Mit dem neuen Förderinstrument Gründungszuschuss wird die maximale Förderdauer auf 15 Monate erweitert. In den ersten neun Monaten bekommt der Gründer sein Arbeitslosengeld zuzüglich eines Zuschusses, der der sozialen Sicherung dienen soll, ausbezahlt. Soweit ähnelt das neue Instrument dem Überbrückungsgeld. Im Gegensatz zu diesem erhält der Gründer aber keinen prozentualen, sondern einen pauschalen Aufschlag als Zuschuss in Höhe von 300 Euro.
In der zweiten Phase der Förderung erhält der Gründer dann nur noch den pauschalen Zuschuss. Im Anschluss an die ersten neun Monate der Förderung erfolgt eine Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit, die über eine Fortführung der Pauschalzahlungen für weitere sechs Monate entscheidet.
Bei der neuen Regelung wird der noch verbleibende Anspruch auf Arbeitslosengeld I im Laufe der Förderung aufgebraucht. Danach besteht kein Anspruch mehr.
Weitere Fragen
- Ist der Gründungszuschuss eine Ermessens- oder eine Pflichtleistung?
- Können auch Empfänger des ALG II den Gründungszuschuss erhalten?
- Muss der Gründungszuschuss versteuert werden?
- Warum wird der Gründungszuschuss auch als Zwei-Phasen-Modell bezeichnet?
- Was passiert mit bereits bestehenden Förderungen durch Überbrückungsgeld oder Existenzgründungszuschuss?
- Welche Auswirkungen hat die Förderung durch den Gründungszuschuss auf den noch vorhandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld?
- Wenn der Gründer mit seinem Projekt scheitert, hat er dann noch Anspruch auf Arbeitslosengeld?
- Wie hoch sind die Leistungen des Gründungszuschusses?
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