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Gründungszuschuss: Voraussetzungen, Höhe und Dauer der Förderung

Höhe und Dauer der Förderung

In der ersten Phase der Förderung erhält der Existenzgründer sechs Monate lang sein individuelles Arbeitslosengeld zuzüglich einer Pauschale von 300 Euro. In der zweiten Phase der Förderung bekommt der Gründer für weitere neun Monate nur noch die Pauschale von 300 Euro. Nach maximal 15 Monaten endet die Förderung.

Voraussetzungen zur Förderung

Wer mit dem Gedanken spielt, den Gründungszuschuss zu beantragen, sollte im Vorfeld prüfen, ob er die Voraussetzungen für eine Förderung tatsächlich erfüllt. Um gegen den Leistungsmissbrauch vorzugehen, wurden beim Gründungszuschuss die Bezugsvoraussetzungen erweitert und verschärft.

Wer den Zuschuss beantragen will, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

Arbeitslosigkeit

Gefördert wird nur, wer auch tatsächlich arbeitslos ist. Der Gründer muss mindestens einen Tag arbeitslos gemeldet sein, um den Gründungszuschuss zu erhalten. Wer einen direkten Übergang aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis in die Selbstständigkeit plant, hat nur unter folgenden Bedingungen Anspruch auf einen Zuschuss:

  • Sie waren nicht unkündbar.
  • Das Arbeitsverhältnis wäre ohne den Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist betriebsbedingt zum selben Zeitpunkt gekündigt worden.
  • Es wird eine Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr vereinbart.

Mindestanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld

Der Antragssteller muss noch einen Arbeitslosengeldanspruch von mindestens fünf Monaten beziehungsweise 150 Tagen haben, sonst ist eine Förderung mit dem Gründungszuschuss generell nicht möglich.

Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit

Eine Förderung mit dem Gründungszuschuss kommt nur für diejenigen Gründer in Betracht, die sich mit einer hauptberuflichen Tätigkeit selbstständig machen. Nebenberufliche Tätigkeiten werden grundsätzlich nicht gefördert.

Tragfähigkeitsbescheinigung

Um den Zuschuss zu erhalten, benötigt der Gründer -  wie bisher auch - eine positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle, die die Tragfähigkeit des Geschäftskonzeptes des Gründers bescheinigt. Der Gründer legt hierzu der fachkundigen Stelle seinen Businessplan/ Geschäftsplan zur Beurteilung vor.

Persönliche und fachliche Eignung

Der Gründer muss gegenüber seinem Fallmanager seine persönliche und fachliche Eignung zur Umsetzung seines Vorhabens darlegen. Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung des Gründers kann der Fallmanager auf einer Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung bestehen.

Sperrfrist

Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, sind für einen Zeitraum von drei Monaten von der Förderung ausgeschlossen, sie haben in dieser Zeit keinen Anspruch auf Förderung. Nach Ablauf dieser Sperrfrist besteht für sie aber die Möglichkeit, den Gründungszuschuss zu beantragen.

Arbeitslosengeld II-Empfänger

Arbeitslosengeld II-Empfänger haben keinen Anspruch auf eine Förderung mit dem Gründungszuschuss. Ihnen steht - wie bisher auch – das Einstiegsgeld zur Verfügung.

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