<< Themensammlung Überbrückungsgeld
Was muss ich beachten, wenn ich mich aus einer Anstellung heraus selbstständig mache?
In der Regel wird dann eine Sperrzeit verhängt, wenn Sie kündigen oder einen Aufhebungsvertrag anschließen, da Sie dann aus Sicht des Arbeitsamtes eine darauf folgende Arbeitslosigkeit mitverschuldet haben.
Die Sperrzeit gilt in der Regel drei Monate, Sie erhalten während dieser Zeit kein Arbeitslosengeld. Grundsätzlich gilt diese Sperrzeit auch für den Existenzgründungszuschuss und das Überbrückungsgeld. Dadurch ist es sinnvoll, Ihre Gründung erst zum Ende der Sperrzeit anzumelden.
Eine Sperrzeit in Bezug auf das Überbrückungsgeld lässt sich oft vermeiden, wenn Sie Ihren Arbeitslosengeldanspruch fiktiv berechnen lassen. Dadurch können Sie sich nahtlos mit sechs Monaten Überbrückungsgeld selbstständig machen. Viele Arbeitsämter sperren sich allerdings gegen dieses Vorgehen und verhängen eine Sperrzeit. Deshalb ist es empfehlenswert, hartnäckig zu sein und auf den Runderlass vom 22. März 2002 (einem internen Rundbrief der damaligen Bundesanstalt für Arbeit, der diese Angelegenheit regelt) zu verweisen.
Beim nahtlosen Übergang in die Selbstständigkeit müssen Sie bei der Anmeldung beim Gewerbeamt bzw. Finanzamt den ersten Tag nach Ablauf Ihres Arbeitsvertrages als Beginn der selbstständigen Tätigkeit angeben. Späteres gründen kann zu einer Sperrzeit führen, früheres gründen kann den Verlust des Anspruchs auf Überbrückungsgeld bedeuten.
Darüber hinaus sollte der Antrag auf Überbrückungsgeld vor der Gründung abgeholt werden. Die vollständige Abgabe des Antrages kann auch einige Tage nach der Gründung erfolgen. Da es in solchen Fällen allerdings schon häufiger zur Ablehnung von Anträgen kam, sollten Sie den Zeitpunkt der Antragsstellung mit Ihrem Berater bei der entsprechenden Arbeitsagentur bzw. direkt mit der jeweiligen Leistungsabteilung besprechen.
Die Sperrzeit gilt in der Regel drei Monate, Sie erhalten während dieser Zeit kein Arbeitslosengeld. Grundsätzlich gilt diese Sperrzeit auch für den Existenzgründungszuschuss und das Überbrückungsgeld. Dadurch ist es sinnvoll, Ihre Gründung erst zum Ende der Sperrzeit anzumelden.
Eine Sperrzeit in Bezug auf das Überbrückungsgeld lässt sich oft vermeiden, wenn Sie Ihren Arbeitslosengeldanspruch fiktiv berechnen lassen. Dadurch können Sie sich nahtlos mit sechs Monaten Überbrückungsgeld selbstständig machen. Viele Arbeitsämter sperren sich allerdings gegen dieses Vorgehen und verhängen eine Sperrzeit. Deshalb ist es empfehlenswert, hartnäckig zu sein und auf den Runderlass vom 22. März 2002 (einem internen Rundbrief der damaligen Bundesanstalt für Arbeit, der diese Angelegenheit regelt) zu verweisen.
Beim nahtlosen Übergang in die Selbstständigkeit müssen Sie bei der Anmeldung beim Gewerbeamt bzw. Finanzamt den ersten Tag nach Ablauf Ihres Arbeitsvertrages als Beginn der selbstständigen Tätigkeit angeben. Späteres gründen kann zu einer Sperrzeit führen, früheres gründen kann den Verlust des Anspruchs auf Überbrückungsgeld bedeuten.
Darüber hinaus sollte der Antrag auf Überbrückungsgeld vor der Gründung abgeholt werden. Die vollständige Abgabe des Antrages kann auch einige Tage nach der Gründung erfolgen. Da es in solchen Fällen allerdings schon häufiger zur Ablehnung von Anträgen kam, sollten Sie den Zeitpunkt der Antragsstellung mit Ihrem Berater bei der entsprechenden Arbeitsagentur bzw. direkt mit der jeweiligen Leistungsabteilung besprechen.
Weitere Fragen
- Besteht die Möglichkeit, dass ich zusätzlich zum Existenzgründungszuschuss bzw. Überbrückungsgeld Arbeitslosengeld II erhalte?
- Erhalte ich eine Förderung, wenn ich früher schon einmal selbstständig war?
- Gibt es einen Rechtsanspruch auf Förderung?
- Habe ich Anspruch auf Förderung, wenn ich eine bisherige, nebenberufliche Selbstständigkeit in Vollzeit fortsetzen möchte?
- Habe ich auch bei der Übernahme eines bestehenden Unternehmens Anspruch auf Förderung?
- Habe ich bereits eine Selbstständigkeit begonnen, wenn ich mich neben der Arbeitslosigkeit selbstständig betätige?
- Hat es Auswirkungen auf meine Förderung, wenn ich zusätzliche oder andere geschäftliche Schwerpunkte setze?
- Ist die Dauer des Restanspruchs von Bedeutung?
- Ist die Förderung erfolgsabhängig?
- Ist es möglich, die Förderung ruhen zu lassen?
- Ist es notwendig, eine Nebentätigkeit dem Arbeitsamt zu melden?
- Kann ein Antrag auf Förderung nachträglich eingereicht werden?
- Kann ich die Selbstständigkeit auch nach Rückkehr in die Arbeitslosigkeit weiterführen?
- Muss ich nach Bewilligung des ÜGs/des Existenzgründungszuschusses eine Änderung meiner Steuerklasse melden?
- Muss ich, wenn ich eine Vollzeitstelle annehme, die Förderung zurückzahlen?
- Wann beginnt die Förderung?
- Was muss ich beachten, um eine Förderung zu erhalten?
- Was muss ich bei Strukturvertrieben beachten?
- Was passiert, wenn die Existenzgründung scheitert?
- Was passiert, wenn ich den Aufhebungsbescheid bekomme und der Antrag auf ÜG bzw. Existenzgründungszuschuss noch nicht (schriftlich) zugelassen wurde?
- Welche Berufsgruppen werden gefördert?
- Welche Möglichkeiten gibt es, sich gegen eine Ablehnung zu wehren?
- Welche Rolle spielt das Einkommen des Partners, ist die Förderung vermögensabhängig?
- Welche Vorarbeiten darf ich vor dem Bezug der Förderung tätigen?
- Welche Voraussetzungen brauche ich, um mich als Handwerker selbstständig zu machen?
- Wird auch eine Selbstständigkeit im Ausland gefördert?
- Zu welchem Zeitpunkt wird der Antrag gestellt?