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Gründungszuschuss: Scheitern der Gründung
Was, wenn die Selbstständigkeit scheitert
Anrechnung des ALG-Anspruches
Um sogenannte Mitnahmeeffekte weiter zu verringern, wird beim Gründungszuschuss der noch verbleibende Anspruch auf Arbeitslosengeld mit dem Bezug der Förderung verrechnet. Das bedeutet, dass für jeden Tag, den ein Gründer den Gründungszuschuss erhält, sich sein Anspruch auf Arbeitslosengeld um einen Tag vermindert. Dies war bei den bisherigen Förderinstrumenten nicht der Fall.
Scheitert nach Ablauf der Förderung die Selbstständigkeit, hat der Gründer daher in der Regel keinen oder nur noch einen kurzen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Ausnahme: Er hat sich während der Selbstständigkeit freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung weiterversichert und hat hieraus neue Ansprüche auf Arbeitslosengeld erworben.
Zweite Chance
Scheitert die Selbstständigkeit, hat der Gründer die Möglichkeit ein weiteres Mal eine Förderung zu beantragen. Voraussetzung ist, dass zwischen dem Ende der letzten Förderung und dem Beginn der neuen Förderung 24 Monate liegen. Diese Regelung gilt auch für diejenigen, die den Existenzgründerzuschuss oder das Überbrückungsgeld bezogen haben.
Ausnahme: Das letzte geförderte Vorhaben ist ohne Verschulden des Geförderten gescheitert, beispielsweise aufgrund von Krankheit. Ist dies der Fall, entfällt die 24-Monate-Regelung.
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