Das Qualifizierungschancengesetz: Förderung zur Chancengleichheit

Um die Weiterbildung von Arbeitnehmern zu fördern und damit für Chancengleichheit zu sorgen, trat am 1. Januar 2019 das Qualifizierungschancengesetz in Kraft. Dieses hält verschiedene Fördermöglichkeiten bereit. Zum einen gibt es einen finanziellen Zuschuss zu den Weiterbildungskosten, zum anderen wird ein Lohnkostenzuschuss gezahlt. Während diese Art der Weiterbildungsförderung vorrangig für Beschäftigte gedacht ist, hat nun jeder das Recht auf eine Beratung zu Weiterbildungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten.

Bislang waren vor allem geringqualifizierte Mitarbeiter in kleineren und mittleren Betrieben im Kreis der Förderberechtigten. Sie konnten die Weiterbildungsförderung über WeGebAU in Anspruch nehmen. Die Abkürzung steht für „Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen“. Nicht nur der Name hat sich mit dem Qualifizierungschancengesetz geändert, sondern auch die Zielgruppe, welche sich ausgeweitet hat. Hintergrund des Namens und des Programms zur Weiterbildungsförderung ist die Sicherstellung der Chancengleichheit. Zu dieser gibt es bereits einige Gesetze wie etwa das Kita-Qualitätsgesetz oder das Bundesteilhabegesetz. Wir erklären in diesem Artikel, was es mit dem Qualifizierungschancengesetz auf sich hat, wann und wie Entscheider die Förderung beantragen können.

Was bringt das Qualifizierungschancengesetz?

Das Qualifizierungschancengesetz (kurz: QCG) soll Menschen dabei unterstützen, einen anerkannten Abschluss zu finden und diesen zu erreichen. Dabei kann es sich um Kurse, Coaching oder Weiterbildungsmaßnahmen handeln. Angesprochen werden aber auch Fachkräfte, die etwa mit einem Aufbaustudium oder einer Aufstiegsweiterbildung Karriere machen möchten. Vorteile beim Qualifizierungschancengesetz gibt es sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.

Insbesondere im Hinblick auf Digitalisierung und Strukturwandel sehen sich viele Beschäftige vor neue Herausforderungen gestellt. Um diesen zukünftigen Herausforderungen mit dem notwendigen Wissen und der erforderlichen Kompetenz entgegentreten zu können, wurden im Qualifizierungschancengesetz finanzielle Mittel festlegt. Diese können von Unternehmen für Weiterbildungskurse ihrer Mitarbeiter genutzt werden, um diesen die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Für Arbeitgeber reduzieren sich Weiterbildungskosten und Lohnausfälle.

Was kann mit dem Qualifizierungschancengesetz gefördert werden?

Ganz im Sinne der Chancengleichheit soll das QCG Zielgruppen unterstützen, die es besonders schwer haben, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Hierbei können die Fördermittel unterschiedlichen Personengruppen zugeteilt und verschieden verwendet werden.

  • Förderung von Schulabschlüssen, Benachteiligten und Ungelernten:

Mit dem QCG können sowohl Schulabschlüsse nachgeholt als auch mittels Abendschule ein höherer Schulabschluss angestrebt werden. Ebenso ist eine Förderung von Menschen mit Schwerbehinderung, Migranten und Ungelernten möglich, welche anhand fehlender Qualifikationen im Geringverdiener-Bereich arbeiten. Für die Förderung können der Bildungsgutschein, der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein sowie die Arbeitgeberförderung bei Kurzarbeit oder ein Bildungskredit genutzt werden.

  • Qualifizierte Fachkräfte:

Mittels Aufstiegs-BAföG und Aufstiegsstipendium können im Rahmen des Qualifizierungschancengesetzes auch Arbeitnehmer mit Berufsabschluss gefördert werden. Zumindest dann, wenn diese einen Meisterlehrgang absolvieren, einen Aufstiegsstudiengang besuchen oder an einem Seminar teilnehmen, welches auf die Ausbildung von Nachwuchskräften vorbereitet.

  • Auszubildende und Umschüler:

Gibt es im Betrieb Auszubildende und Umschüler, können diese Ausbildungs- und Umschulungsbegleitende Hilfen (AbH und UbH) erhalten.

  • Arbeitsuchende:

Für Arbeitsuchende gibt es eine Vielzahl verschiedener Bildungsangebote. Wer eine gezielte Qualifizierung sucht, kann sich bei der Agentur für Arbeit beraten lassen und die Bewilligung für ein Fernstudium, eine Umschulung oder ein gefördertes Fachpraktika erhalten.

Diese Kriterien gelten für eine Weiterbildungsförderung

Bei einer Förderung über das Qualifizierungschancengesetz gibt es einige Kriterien, die man erfüllen muss. Wichtig ist unter anderem, dass die Inhalte der Weiterbildungsmaßnahme über eine ausschließlich arbeitsplatzbezogene und kurzfristige Anpassungsfortbildung hinausgehen. Immerhin sollen Arbeitnehmer auf die Veränderungen am Arbeitsmarkt und im Unternehmen vorbereitet werden. Wenn es darum geht, wie hoch die Förderung ausfällt, spielen Alter und Qualifikation des Arbeitnehmers sowie die Betriebsgröße eine Rolle.

Um das QCG im Sinne der Weiterbildungsförderung in Anspruch nehmen zu können, geltenden zudem folgende Voraussetzungen:

  • Die letzte Berufsausbildung muss mindestens 4 Jahre zurückliegen.
  • In den letzten 4 Jahren darf keine Förderung nach dem QCG (§ 82 SGB III) erfolgt sein, außerdem muss der Betreffende sozialversicherungspflichtig angestellt sein.
  • Die Weiterbildungsmaßnahme muss eine Dauer von mehr als 120 Stunden umfassen.
  • Eingesetzt werden kann die Förderung nur für zugelassene Weiterbildungen sowie Weiterbildungsträger. Hierbei ist auf die so genannte AZAV-Zertifizierung zu achten.
  • Darüber hinaus müssen sich das Unternehmen und der Beschäftigte gemeinsam für die Weiterbildung entscheiden.

Wie hoch fällt die Förderung aus?

Wie bereits erwähnt, bezieht sich eine Förderung nach dem Qualifizierungschancengesetz auf die Bezuschussung der Weiterbildungskosten, wobei auch Zuschüsse zu den während er Weiterbildung gezahlten Lohnkosten geleistet werden. Wie hoch die jeweiligen Zuschüsse sind, hängt von der Größe des Unternehmens ab.

Fördermöglichkeiten durch das Qualifizierungschancengesetz:

 

Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter)

Kleine und mittlere Unternehmen (weniger als 250 Mitarbeiter)

Größere Unternehmen (ab 250 Mitarbeitern)

Große Unternehmen (ab 2.500 Mitarbeitern)

Zuschüsse zu den Lehrgangskosten

Bis zu 100 %

 

Bis zu 50 %

Bis zu 25 %

Bis zu 15 %

Zuschüsse zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung

Bis zu 75 %

Bis zu 50 %

Bis zu 25 %

Bis zu 25 %

Ausnahmen gibt es bei Mitarbeitern ohne Berufsabschluss oder mit Schwerbehinderung. In diesen Fällen kann der Lohnkostenzuschuss bis zu 100 % betragen. Zudem können die Weiterbildungskosten für Beschäftigte von mindestens 45 Jahren oder Mitarbeitern mit Schwerbehinderung in Kleinstunternehmen, bei kleinen und mittleren Unternehmen bis zu 100 % gefördert werden. Bei fehlendem Berufsabschluss und berufsabschlussbezogenen Weiterbildungen kann die Förderung des Lohnkostenzuschusses ebenfalls bei 100 % liegen.

So beantragt man die Förderung

Charakteristisch für das Qualifizierungschancengesetz ist eine Co-Finanzierung zwischen Arbeitgeber und der Agentur für Arbeit. Das heißt: Grundsätzlich werden die Weiterbildungskosten vom Arbeitgeber getragen. Werden die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, kann dieser jedoch eine teilweise oder vollständige Erstattung der Lehrgangskosten sowie Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten. Ansprechpartner hierfür ist der Arbeitgeber-Service. Bei diesem kann eine passgenaue Beratung für das eigene Unternehmen erfolgen. Um einen Beratungstermin zu vereinbaren, wenden sich Entscheider an die gebührenfreie Telefonnummer 0800 4 5555 20.

Mittlerweile wurde das Verfahren stark vereinfacht, so dass Arbeitgeber weniger bürokratischen Aufwand für die Beantragung der Förderung haben. Zum Beispiel kann nun ein Sammelantrag für mehrere Beschäftigte gestellt werden, sofern diese an derselben Weiterbildung teilnehmen. Mit einem Benutzerkonto bei der Agentur für Arbeit kann dieser Sammelantrag direkt online gestellt werden. Was den Zuschuss zum Arbeitsentgelt anbelangt, so kann dieser auch online beantragt werden.

Der erste Schritt für Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter weiterbilden und dafür vom Qualifizierungschancengesetz profitieren wollen, ist also, einen Termin mit dem Arbeitgeber-Service zu vereinbaren. In einem ersten Beratungsgespräch lernt man sich kennen, kann den akuten Weiterbildungsbedarf der Mitarbeiter ermitteln und klären, welche Fördervoraussetzungen im konkreten Fall gelten.

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