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Haftungsfall(e)

Haftet ein GmbH-Inhaber für knappe Finanzierung?

Wenig Geld zu haben ist nicht schön, damit ist man schon gestraft genug. Aber ist es tatsächlich strafbar, eine unterfinanzierte GmbH zu betreiben?

GmbH-Inhaber haftet nicht für knappe Finanzierung GmbH-Inhaber haftet nicht für knappe Finanzierung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein GmbH-Gesellschafter nicht persönlich haftet, wenn seine GmbH in Bezug auf den Unternehmensgegenstand unterkapitalisiert ist (Az.: II ZR 264/06).

Wie viel Finanzierung muss sein?

Die grundlegende Frage war: Wie viel Geld muss ein Gesellschafter seiner GmbH zur Verfügung stellen? Die scheinbar einfache Antwort: So viel Geld, dass der Anteil des Gesellschafters am Stammkapital der GmbH gedeckt ist.

Das gesamte Stammkapital muss mindestens 25.000 € betragen (§ 5 GmbHG). Wenn Sie alleiniger Gesellschafter sind, müssen Sie also darauf achten, dass der GmbH stets mindestens 25.000 € zur Verfügung stehen.

 

Wichtiger Hinweis

Im Rahmen der GmbH-Reform sollte das Mindeststammkapital einer GmbH auf 10.000 € gesenkt werden. Dies wurde am Ende vom Bundestag abgelehnt. Somit gilt auch seit der am 01.11.2008 in Kraft getretenen Reform des GmbH-Rechts, dass das Mindeststammkapital 25.000 € betragen muss.

 

Persönliche Haftung des Gesellschafters

Grundsätzlich haften Sie als Gesellschafter nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH, mit folgenden Ausnahmen:

a) Persönliche Haftung bei fehlendem Stammkapital

Wenn Sie als Gesellschafter Ihren vollständigen Anteil am Stammkapital nicht eingebracht haben, haften Sie persönlich für den fehlenden Teil des Stammkapitals.

b) Persönliche Haftung bei existenzvernichtendem Eingriff

Original-Ton des BGH: „Im Falle missbräuchlicher kompensationsloser und insolvenzverursachender bzw. insolvenzvertiefender Eingriffe in das zweckgebundene Gesellschaftsvermögen der GmbH ist die persönliche Haftung des Gesellschafters gerechtfertigt.“ Wenn Sie als Gesellschafter so viel Geld aus der GmbH entnehmen, dass diese gar nicht mehr anders kann als Insolvenz anzumelden, kann es zur persönlichen Haftung kommen.

 

Unterfinanzierung gleich existenzvernichtender Eingriff?

Sehr umstritten war, ob der Fall der existenzvernichtenden Haftung gleichzusetzen ist mit dem Fall, dass Sie als Gesellschafter zwar das (meiste) Vermögen in der GmbH lassen, aber dieses Vermögen an sich viel zu klein ist, um damit den Unternehmensgegenstand zu finanzieren.

Ein Beispiel verdeutlicht die Streitfrage: Eine GmbH kauft und verkauft im großen Stil Immobilien. Für diesen Unternehmensgegenstand ist ein hohes Kapital weit über dem Mindeststammkapital nötig. Ist es nun verboten, zu wenig Geld für diesen „kostspieligen“ Unternehmensgegenstand zu haben?

 

Unterfinanzierung kein Grund für persönliche Haftung

Der BGH hat sich klar gegen eine Gleichstellung von existenzvernichtendem Eingriff und Unterfinanzierung ausgesprochen.

Als Gesellschafter haben Sie nicht die Pflicht, über das Stammkapital hinaus das Unternehmen mit genügend Kapital auszustatten, damit es gut funktionieren kann. Selbstverständlich ist es sinnvoll, der GmbH genügend Kapital zur Verfügung zu stellen, damit die Geschäfte rund laufen, aber es ist eben nicht verpflichtend. Eine persönliche Haftung kommt deshalb nicht infrage.


Joachim Welper
Steuerberater

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