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Finanzierung

Wie Sie die Finanzierbarkeit Ihrer Pensionszusage überprüfen

Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer werden regelmäßig vom Finanzamt überprüft. Sie werden nur komplett anerkannt, wenn die Zusage finanzierbar ist. Lesen Sie hier was Sie wissen sollten.

Nur wenn die Zusage finanzierbar ist, wird die Pension uneingeschränkt anerkannt Nur wenn die Zusage finanzierbar ist, wird die Pension uneingeschränkt anerkannt

Es ist entscheidend, ob die Passivierung des Anwartschaftsbarwerts zur Überschuldung der GmbH im insolvenzrechtlichen Sinne führt. Nur wenn dies der Fall ist, gilt die Zusage als nicht finanzierbar und führt zu vGA. Die Prüfung der Finanzierbarkeit ist bei Ersterteilung einer Zusage bzw. bei gravierender Änderung der Zusage nochmals durchzuführen.

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Wichtiger Hinweis

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Auch Teilwertansatz möglich

Ausnahmsweise kann bei dieser Überschuldungsprüfung auch der handelsrechtliche Teilwert der Pensionszusage passiviert werden, wenn die GmbH nachweist, dass dieser niedriger ist als der Anwartschaftsbarwert.

Pensionszusage wird zumindest teilweise anerkannt

Selbst wenn die Prüfung der Finanzierbarkeit ergeben sollte, dass die Zusage, beispielsweise über eine Berufsunfähigkeitsrente, teilweise nicht finanzierbar ist, bedeutet das nicht automatisch das steuerliche Aus für die gesamte Zusage.

Laut BFH ist eine teilweise steuerliche Anerkennung möglich. Deckt die Zusage mehrere Risiken ab, sind diese getrennt voneinander zu betrachten.

Zugesagte Berufsunfähigkeitsrente ist stets eine abgekürzte Rente

Das Finanzgericht Berlin hat klargestellt, dass die Absicherung gegen Berufsunfähigkeit (BU) für die GmbH nur ein besonderes finanzielles Risiko bis zum Eintritt in das Rentenalter darstellt (Urteil vom 02.05.2005, Az. 8 K 8280/04).

Denn von diesem Zeitpunkt an müsse sie die Versorgungsleistungen auch dann erbringen, wenn sie keine Berufsunfähigkeitsrente zugesagt hätte. Daraus folgt: Das finanzielle Risiko der GmbH ist durch eine solche Zusage deutlich geringer, als von der Finanzverwaltung angenommen. Deshalb ist die steuerliche Finanzierungsprüfung viel leichter zu bestehen.


Wichtiger Hinweis

 


„Lebenslang“ bei BU immer hinfällig!

Nach Ansicht des FG Berlin gilt die eingeschränkte Laufzeit einer Berufsunfähigkeitsrente bis zum Beginn des Rentenalters auch dann, wenn ausdrücklich eine lebenslange Rente zugesagt worden ist.


Experten-Tipp


Pension darf gesetzliche Rente nicht ersetzen

Steuerexperten gehen derzeit davon aus, dass die einschränkende Rechtsprechung nicht greift, wenn die Beteiligten Folgendes vereinbart haben: Die Versorgungszusage dient nicht als Ersatz für die fehlende gesetzliche Absicherung, sondern soll diese lediglich ergänzen oder aufstocken. Vor allem bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern sollte deshalb möglichst im Vorfeld schon darauf hingewiesen werden, dass die Pensionszusage eine Zusatzversorgung darstellt.

Finanzierungs-Check: So kontrollieren Sie die Finanzierbarkeit Ihrer Pensionszusage

Der BFH hat mehrmals bestätigt, dass die Prüfung der Finanzierbarkeit einer Pensionszusage folgendermaßen durchführt werden muss. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Sichtweise ausdrücklich angeschlossen (BMF-Schreiben vom 06.09.2005, BStBl I 2005, S. 875).

Frage 1: Liegt eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vor?*

Berechnungsschema:

Aktive Wirtschaftsgüter der GmbH

(dazu gehören auch: immaterielle Wirtschaftsgüter Ertragsaussichten der GmbH, originärer Geschäftswert, sofern die GmbH fortgeführt oder als Ganzes veräußert werden kann, Barwert der Rückdeckungsversicherung)

- Passivposten, die in einer (fiktiven) Überschuldungsbilanz (nach Insolvenzrecht) anzusetzen sind (einschließlich des Anwartschaftsbarwerts oder Teilwerts der Pensionsverpflichtung)


= Überschuldung?

Frage 2: Bei bestehender voll- oder teilkongruenter Rückdeckungsversicherung: Kann die GmbH bei Abschluss einer Rückdeckungsversicherung die jährlichen Versicherungsbeiträge auf Grund ihrer wirtschaftlichen Situation im Zusagezeitpunkt nicht mehr aufbringen? *

* Es ist laut BFH nicht mehr von dem Wert auszugehen, der sich bei einem „sofortigen fiktiven“ Eintritt des Versorgungsfalls ergeben würde (so genanntes Bilanzsprungrisiko).

Volker Ittenbach
Herausgeber „Der GmbH Brief“

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