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Welche Altersvorsorge oder Rentenprodukte gibt es?
Die Altersvorsorge ist ein kompliziertes Thema – denn es ist hinreichend bekannt, dass die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr ausreicht, um einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren. Neben die staatliche ist die private Absicherung getreten. Vor allem für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten für das Rentenalter vorzusorgen. Umso schwieriger ist es, den Durchblick zu behalten und die richtige Wahl zu treffen.
Das deutsche Rentensystem fußt grundsätzlich auf drei Säulen:
- die gesetzliche Rentenversicherung (gKV),
- die betriebliche Rentenversicherung (bAV)
- die private Rentenversicherung (pRV)
Ein abhängig Beschäftigter ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und hat zudem die Möglichkeit, die betriebliche und private Rentenversicherung zu nutzen.
Für Selbstständige gilt das nicht. Die betriebliche Versicherung fällt für sie weg. Auch die gesetzliche Absicherung steht ihnen zunächst einmal nicht zu. Die Aufnahme kann jedoch beantragt werden, sodass wenigstens zwei Säulen genutzt werden können. Oft ist das sinnvoll, muss aber immer im Einzelfall entschieden werden.
Die beiden staatlich geförderten zusätzlichen Versicherungen Riester-Rente und Rürup-Rente sind Sonderformen der Altersvorsorge. Die Rürup-, oder auch Basis-Rente richtet sich an Selbstständige und Unternehmer, die Riester-Rente hingegen an gesetzlich Versicherte. Welche Förderung man vom Staat beantragt, muss ebenfalls gut überlegt sein. Denn Beitragszahlungen können grundsätzlich nur einmal gefördert werden.
Welche Selbstständigen sind Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung?
Folgende Selbstständigen sind Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung:
- Selbstständige, die eine Förderung im Rahmen der Ich-AG erhalten. Davon ausgenommen sind Rechtsanwälte und Angehörige anderer Kammerberufe mit eigener Altersversorgung, die in die entsprechende Kammerversorgung einzahlen können.
- Selbstständig tätige Lehrer und Erzieher (dazu zählen unter anderem Fahr- und Sportlehrer, Pflegepersonen, Dozenten in der Erwachsenenbildung), wenn sie keine versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen.
- Analoges gilt für Seelotsen und Küstenschiffer bezüglich der Seekasse.
- Selbstständig tätige Handwerker mit einem Eintrag in der Handwerksrolle sind 18 Jahre versicherungspflichtig.
- Selbstständig tätige Künstler und Publizisten aus den Bereichen darstellende Kunst, Musik, bildende Kunst/Design und Wort mit max. einem versicherungspflichtigen Mitarbeiter sind versicherungspflichtig in der Künstlersozialkasse. Allerdings wird die Hälfte des Versicherungsbeitrages durch einen Bundeszuschuss gedeckt.
Gesetzliche Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist ein wesentlicher Bestandteil der Alterssicherung – aber nicht der einzige. Vor allem durch die Entwicklung in den letzten Jahren ist die Bedeutung einer zusätzlichen Versicherung stärker geworden. Denn die gestiegene Lebenserwartung und die Tatsache, dass immer weniger junge Arbeitnehmer nachkommen, strapazieren die nach dem Umlageprinzip verfahrenden Rentenkassen erheblich.
Mittlerweile reichen die Beiträge der aktuell Arbeitenden nicht mehr aus, um die Alterssicherung der Rentner zu finanzieren. Dieses Problem wird sich in Zukunft weiter verschärfen. Aus diesem Grund gibt es neben der gesetzlichen Rentenversicherung mittlerweile zwei weitere Möglichkeiten der Altersvorsorge – die betriebliche und die private Alterssicherung. Beide Formen werden teilweise durch Steuerbegünstigungen und Beitragszahlungen staatlich gefördert. Diese beiden Formen sind jedoch freiwillig, während die gesetzliche Altersvorsorge für abhängig Beschäftigte eine Pflichtversicherung ist und automatisch bezahlt wird.
Auch Selbstständige haben die Möglichkeit sich in der GRV versichern zu lassen, obwohl sie nicht versicherungspflichtig sind. Das können sie entweder als freiwillig Versicherte machen und Beiträge zwischen dem Mindest- und Höchstbeitrag (ca. 100 bis 1000 Euro) entrichten, oder aber sie beantragen die volle Mitgliedschaft. Diese hat den Vorteil, dass nach 60 Monaten Einzahlung der Pflichtbeiträge ein unverfallbarer Anspruch auf die Auszahlung der Rente besteht. Andererseits ist die volle Mitgliedschaft nicht wieder kündbar. Die Beiträge werden in diesem Fall nach dem durchschnittlichen Einkommen berechnet.
Auch wer vor seiner Selbstständigkeit bereits Angestellter gewesen ist, sollte weiterhin Beiträge zahlen, weil sein Rentenanspruch sonst nach zwei Jahren verfällt. Der Vorteil der freiwilligen Versicherung ist, dass man die Beitragshöhe selbst bestimmen und dadurch auch direkten Einfluss auf seine späteren Rentenzahlungen nehmen kann. Die volle Leistung der Rentenversicherung, welche eine Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenschutz und Rehabilitationsmaßnahmen bietet, erhält jedoch nur, wer pflichtversichert ist.
Der Antrag zur Pflichtversicherung muss spätestens nach fünf Jahren Selbstständigkeit eingereicht werden. Ein weiterer Vorteil der Pflichtversicherung ist, dass dadurch ein Anspruch auf die Riester-Rente besteht.
Betriebliche Altersvorsorge (bAV)
Die betriebliche Altersvorsorge gibt es in einzelnen Betrieben schon seit langem – die gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber eine solche anzubieten seit 2002. Arbeitnehmer haben damit grundsätzlich das Recht, einen Teil ihres Lohnes durch die sogenannte Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge abzuführen, um später eine Betriebsrente zu erhalten. Der Arbeitgeber kann sich an der Beitragszahlung beteiligen, muss er aber nicht.
Durch die Absicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) von Insolvenzfällen besteht zudem eine erhebliche Sicherheit in der Auszahlung der Renten. Zusätzlich sind die sogenannten Anwartschaften, also die bisher geleisteten Zahlungen, auch bei Arbeitsplatzverlust oder -wechsel geschützt. Bei einer längeren Arbeitslosigkeit können diese nicht verwertet werden und zu einem neuen Arbeitgeber werden sie einfach mitgenommen.
Die bAV kann auch als private, kapitalgedeckte Altersvorsorge verstanden werden, die durch die staatliche Förderung kostengünstiger wird. Denn im Prinzip funktioniert die bAV genau wie eine private Versicherung. Dem Individualprinzip entsprechend werden Beiträge eingezahlt. Jedoch nicht direkt an die Versicherung, sondern an den Betrieb. Der Unternehmer kann dann frei entscheiden, welchen Durchführungsweg er nutzt.
Unter Durchführungswegen versteht man die Möglichkeiten, die betriebliche Vorsorge einzurichten. Der Arbeitgeber hat dazu fünf Alternativen zur Auswahl:
- Direktzusage – bei einer Direkt- oder Pensionszusage verpflichtet sich der Unternehmer, die Versorgungsleistungen zu zahlen. Dafür muss er Rückstellungen bilden. Er kann auch frei über die Mittel verfügen und sie ggf. investieren. Jedoch trägt er auch das volle Risiko. Eine Absicherung durch eine Rückdeckungsversicherung bietet sich daher an. Falls das Unternehmen insolvent gehen sollte, sichert der PSV die Rentenzahlungen.
- Direktversicherung – hier schließt der Arbeitgeber eine private Rentenversicherung bei einem externen Anbieter für seine Arbeitnehmer ab. Er überweist die Beiträge aus dem unversteuerten Bruttoeinkommen der Arbeitnehmer an den Versicherer. Für diese Versicherung besteht kein Insolvenzschutz des PSV, da sie der staatlichen Aufsicht unterliegt.
- Unterstützungskasse – als rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung führt sie für einen oder mehrere Betriebe die Altersvorsorge durch. Vorteil ist, dass die Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber in unbegrenzter Höhe steuerlich absetzbar sind. Auch diese Versicherung unterliegt keinen Auflagen, weswegen die PSV die Beschäftigten schützt.
- Pensionskasse – diese funktionieren prinzipiell wie eine private Lebensversicherung. Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber eine feste Zusage über den Anlageverlauf und die Rendite. Daher unterliegen diese Versicherungen auch strengeren Regeln. Nur ein Drittel der Beiträge darf frei investiert werden. Auch diese Versicherung unterliegt Auflagen und wird überwacht.
- Pensionsfonds – auch diese Versicherung funktioniert wie eine Lebensversicherung – allerdings wie eine fondsgebundene. D.h., dass die gesamten Beiträgen in Fonds investiert werden können. Sicherlich ist hier eine hohe Rendite möglich, genauso aber auch eine niedrige. Aufgrund des hohen Risikos sichert der PSV auch hier die Beschäftigten ab.
Grundsätzlich gilt für die betrieblichen Versicherungen, dass sie bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze (2018: 8%) steuerfrei sind. Egal ob der Arbeitgeber sie zahlt oder ob sie durch die Entgeltumwandlung zustande kommen. Nach dem Alterseinkünftegesetz von 2005 gilt die nachgelagerte Besteuerung. Demnach werden die Alterseinkünfte erst bei der Auszahlung an Steuerpflichtige besteuert. Dadurch ist eine größere Entlastung in der Erwerbsphase garantiert. Nach § 19 Abs. 2 EStG steht den Arbeitnehmern zur Glättung seiner steuerlichen Verpflichtung der Versorgungsfreibetrag von 19,2% (2018: maximal 1440 €) und ein Zuschlag (2018: 432 €) zur Verfügung, sofern letzterer nicht anderweitig ausgeschöpft wurde.
Private Rentenversicherung (pRV)
Die private Rentenversicherung ist der Kapitallebensversicherung sehr ähnlich, jedoch besteht bei ihr nicht die Absicherung der Hinterbliebenen, da dies nicht unbedingt Bestandteil der Versicherung ist. Er kann als Sonderleistung vereinbart werden, generell ist das Ziel des Versicherungsabschlusses jedoch das Erhalten einer monatlichen Rente. Die Versicherungsform ist der anderer Lebensversicherungen ähnlich. Auch hier wird zu einem fixen Zinssatz monatliche eingezahltes Kapital angelegt. Nach Eintritt in das Rentenalter hat der Versicherte das Kapitalwahlrecht. D.h., er kann sich entscheiden, ob er die Versicherungssumme auf einmal ausgezahlt bekommen möchte oder aber monatliche Raten erhält.
Bei der Auszahlung von monatlichen Raten trägt das Versicherungsunternehmen das 'Langlebigkeitsrisiko', also die Verpflichtung bis an das Lebensende des Versicherten zu zahlen.
Anders herum kann eine Rentenversicherung auch in der Form abgeschlossen werden, dass der Versicherte eine einmalige Summe einzahlt (z.B. Erträge aus einer Kapitallebensversicherung) und die Auszahlung sofort beginnt.
Ein zusätzlicher Vorteil ist, dass keine Gesundheitsprüfung erforderlich ist. Diese wird erst fällig, wenn zusätzliche Versicherungen, wie z.B. die Berufsunfähigkeitsversicherung, ein Hinterbliebenenschutz oder eine Witwenrente vereinbart werden.