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freiwillige Arbeitslosenversicherung
Arbeitslosenversicherung für Gründer
Wer sich selbstständig macht, kann sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Durch die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer können soziale Risiken der Selbstständigkeit abgefedert werden. Die Versicherung ist besonders attraktiv für Existenzgründer, die den Erfolg ihrer Selbstständigkeit nicht gut abschätzen können.
Wer kann sich versichern
Für das „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ müssen Existenzgründer innerhalb der zwei Jahre vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zwölf Monate pflichtversichert gewesen sein oder unmittelbar vor ihrer Existenzgründung Arbeitslosengeld bezogen haben. Außerdem muss die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich, mindestens 15 Stunden pro Woche, ausgeübt werden. Unterschreitungen der jeweiligen wöchentlichen Stundengrenze sind versicherungsrechtlich unschädlich, wenn sie von geringer Dauer sind.
Wer beispielsweise zuvor studiert oder eine schulische Ausbildung beendet hat und kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis hatte, sondern sich gleich nach dem Abschluss selbstständig macht, kommt leider gar nicht erst rein. Auch wer bereits seit langer Zeit selbstständig ist, kann sich nicht freiwillig versichern. Ausgeschlossen sind auch Personen, die zuvor Arbeitslosengeld II bekommen haben.
Die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich, wenn Antragsteller bereits anderweitig versicherungspflichtig sind (z.B. als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, bei Kindererziehungszeiten oder Wehrpflicht) oder zu einem Personenkreis gehört, der grundsätzlich versicherungsfrei ist (z.B. Beamter, Richter, Soldat).
Antragstellung
Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung wird bei der Arbeitsagentur am Wohnort gestellt, und zwar innerhalb der ersten drei Monate der Selbstständigkeit. Sie müssen beispielsweise anhand einer Gewerbeanmeldung oder einer Bescheinigung des Steuerberaters nachweisen, dass Sie eine selbstständige Tätigkeit ausüben, die mindestens 15 Stunden wöchentlich beansprucht. Der Antrag muss spätestens drei Monate, nachdem er beantragt, wurde ausgefüllt und abgegeben werden.
Wenn der Antrag innerhalb der Ausschlussfrist gestellt wird und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, beginnt die Versicherung mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für das Versicherungspflichtverhältnis erfüllt sind. Gegebenenfalls tritt innerhalb der Ausschlussfrist ein rückwirkender Versicherungsschutz ein.
Beiträge und Auszahlung
Beitragshöhe
Der monatliche Beitrag bemisst sich nach der Bezugsgröße von 2.695 Euro (West) und 2.275 Euro (Ost) (Stand 2013). Die Bezugsgröße wird auf der Grundlage des Durchschnittsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt und wird in der Regel jährlich neu festgelegt.
Pauschal zahlen die Versicherten monatlich in Westdeutschland 80,86 Euro und in Ostdeutschland 68,26 Euro. In den ersten zwei Jahren ist lediglich die Hälfte dieser Summe fällig.
Im Fall der Arbeitslosigkeit
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach einem fiktiven Arbeitsentgelt. Dieses fiktive Gehalt ist von der Qualifikation des Beziehers abhängig und richtet sich nach der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur richten. Das Arbeitslosengeld beträgt je nach Qualifikation und Region (Ost- oder Westdeutschland) zwischen 636,90 und 1.322,70 Euro.
Bei Aufgabe der Selbstständigkeit muss sich der Versicherte bemühen, die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden. Er muss also auch bereit sein, wieder eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist abhängig vom Umfang der Versicherungszeiten, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit liegen, und vom Lebensalter.
Beendigung des Versicherungsverhältnisses
Seit Januar 2011 kann die freiwillige Arbeitslosenversicherung nach fünf Jahren mit einer dreimonatigen Frist wieder gekündigt werden.
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