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Durchführungsweg Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung eines oder mehrerer Unternehmen, meistens in der Form eines eingetragenen Vereins, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt. Art und Umfang der Versorgungsleistungen für die einzelnen Versorgungsberechtigten werden in einem Leistungsplan festgelegt.
Die Zahlungen an die Unterstützungskasse werden vom Arbeitgeber geleistet. Allerdings haben die Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung die Möglichkeit, Bruttoentgeltbestandteile in die Unterstützungskasse einzubringen.
Die Unterstützungskasse ist in der Anlage ihres Vermögens frei und unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht. Sie darf ihr Vermögen auch beim jeweiligen Trägerunternehmen (Arbeitgeber) anlegen.
Da die Versorgungszusage über eine Unterstützungskasse im Leistungsfall mit erheblichen Risken verbunden ist, sollte der Arbeitgeber die spätere Versorgungsleistung vollständig vorfinanzieren. Dies ist durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung möglich. Der Beitrag für die Rückdeckungsversicherung entspricht der Höhe der Zuwendungen des Arbeitgebers.
Die Arbeitnehmer sind bei Insolvenz des Arbeitgebers über den Pensions-Sicherungs-Verein geschützt. Der Arbeitgeber hat Beiträge an den PSV abzuführen.
Förderung
Die Zuwendungen des Arbeitgebers stellen in Höhe des Beitrages für die Rückdeckungsversicherung Betriebsausgaben dar.
In der Anwartschaftsphase fällt für die Beiträge des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse keine Lohnsteuer an - nachgelagerte Besteuerung. Die Besteuerung erfolgt dann bei Bezug der Leistungen.
Werden die Beiträge vom Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung aufgebracht, so sind die umgewandelten Gehaltsteile bis zu einer Höhe von vier Prozent der BBG bis einschließlich 2008 sozialversicherungsfrei. Werden die Beiträge vom Arbeitgeber finanziert, so sind diese in voller Höhe sozialabgabenfrei.
Zu beachten ist, dass sämtliche Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.
Beiträge zu einer Unterstützungskasse können nicht mit Zulagen oder Sonderausgabenabzug ("Riester-Förderung") staatlich gefördert werden.
Vorteile im Überblick:
- keine Bilanzberührung beim Arbeitgeber
- steuerfreie Einzahlung - ohne Begrenzung auf vier Prozent der aktuellen BBG
- nachgelagerte Besteuerung der Leistungen
- bei Entgeltumwandlung: Ersparnis der Sozialabgaben bis Ende 2008
- bei rein arbeitgeberfinanzierter Versorgung: unbefristete Ersparnis der Sozialabgaben
- einfache Handhabung für den Arbeitgeber, da Verwaltung über Unterstützungskasse erfolgt
- bei der rückgedeckten Unterstützungskasse wird das Versorgungsrisiko auf den Rückdeckungsversicherer übertragen
Anwendungsbeispiele:
- Im Rahmen der Entgeltumwandlung können die Versorgungslücken der gesetzlichen Rentenversicherung verringert werden mit steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteilen.
- Bei Umwandlungsbeträgen, die oberhalb vier Prozent der BBG liegen, kommen die Vorteile der Unterstützungskasse voll zum Tragen.
- Besonders geeignet für die Altersvorsorge von Arbeitnehmern mit höherem Einkommen, allerdings nur mit gleich bleibenden oder steigenden Beiträgen möglich.
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