<< Themensammlung Betriebliche Altersvorsorge
Hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Abschluss seiner betrieblichen Altersversorgung bei einem ganz bestimmten Versicherer?
Nein, dies hat er nicht. Die Auswahl des konkreten Anbieters obliegt dem Arbeitgeber. Das heißt dem Arbeitgeber steht als Vertragspartner eines externen Versorgungsträgers (überbetriebliche Versorgungseinrichtung oder Lebensversicherung) das Recht zu, sich diesen Vertragspartner auszusuchen. Der Arbeitnehmer hat insoweit kein eigenes Bestimmungsrecht und muss die Wahl des Arbeitgebers akzeptieren. Der Arbeitgeber muss jedoch seine Wahl nach billigem Ermessen (§ 315 BBG) ausüben. Seine Auswahl des Vertragspartners unterliegt der Inhaltskontrolle durch die Gerichte. Das heißt letztlich muss er bei seiner Wahl auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen, das heißt er wird zum Beispiel nicht einfach aus einer Auswahl von Anbietern denjenigen mit dem schlechtesten Preis-Leistungsverhältnis aussuchen dürfen.
Weitere Fragen
- An wen wird die Leistung bei Ablauf des Vertrages ausbezahlt?
- Haftet der Arbeitgeber - in welcher Form auch immer - für die betriebliche Altersversorgung?
- Kann ein Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung auf bestimmte Arbeitnehmer beschränken, zum Beispiel als Motivation oder Belohnung?
- Kann ein Arbeitgeber die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung überhaupt vermeiden?
- Kann ein Arbeitnehmer den Vertrag einer betrieblichen Altersversorgung auch privat weiterführen?
- Was für Möglichkeiten habe ich als Arbeitnehmerin, wenn ich in Mutterschutz gehe?
- Was ist der Unterschied zwischen § 40b und § 3 Nr. 63 EStG? Und was davon ist jetzt besser?
- Was muss ich als Arbeitnehmer machen, wenn ich das Unternehmen verlasse beziehungsweise was muss ich als Arbeitgeber machen, wenn ein Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt?
- Was passiert, wenn das Versorgungsunternehmen die prognostizierte Leistung nicht erreicht?
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