<< Themensammlung Betriebliche Altersvorsorge

Hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Abschluss seiner betrieblichen Altersversorgung bei einem ganz bestimmten Versicherer?

Nein, dies hat er nicht. Die Auswahl des konkreten Anbieters obliegt dem Arbeitgeber. Das heißt dem Arbeitgeber steht als Vertragspartner eines externen Versorgungsträgers (überbetriebliche Versorgungseinrichtung oder Lebensversicherung) das Recht zu, sich diesen Vertragspartner auszusuchen. Der Arbeitnehmer hat insoweit kein eigenes Bestimmungsrecht und muss die Wahl des Arbeitgebers akzeptieren. Der Arbeitgeber muss jedoch seine Wahl nach billigem Ermessen (§ 315 BBG) ausüben. Seine Auswahl des Vertragspartners unterliegt der Inhaltskontrolle durch die Gerichte. Das heißt letztlich muss er bei seiner Wahl auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen, das heißt er wird zum Beispiel nicht einfach aus einer Auswahl von Anbietern denjenigen mit dem schlechtesten Preis-Leistungsverhältnis aussuchen dürfen.

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