<< Themensammlung Betriebliche Altersvorsorge
Kann ein Arbeitgeber die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung überhaupt vermeiden?
Im Prinzip nein. Seit 2001 besteht der in § 1a BetrAVG verankerte Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung, nach dem jeder Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen kann, ihm die Umwandlung von Entgelt in eine Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen in Höhe von bis zu vier Prozent der BBG (West) anzubieten. Der Durchführungsweg wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Möchte der Arbeitgeber den Durchführungsweg Pensionskasse oder Pensionsfonds, muss der Arbeitnehmer dies akzeptieren. Wenn nicht, kann er den Abschluss einer Direktversicherung verlangen. Einvernehmlich kann man sich natürlich auch auf Entgeltumwandlung im Wege Unterstützungskasse oder Direktzusage einigen.
Weitere Fragen
- An wen wird die Leistung bei Ablauf des Vertrages ausbezahlt?
- Haftet der Arbeitgeber - in welcher Form auch immer - für die betriebliche Altersversorgung?
- Hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Abschluss seiner betrieblichen Altersversorgung bei einem ganz bestimmten Versicherer?
- Kann ein Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung auf bestimmte Arbeitnehmer beschränken, zum Beispiel als Motivation oder Belohnung?
- Kann ein Arbeitnehmer den Vertrag einer betrieblichen Altersversorgung auch privat weiterführen?
- Was für Möglichkeiten habe ich als Arbeitnehmerin, wenn ich in Mutterschutz gehe?
- Was ist der Unterschied zwischen § 40b und § 3 Nr. 63 EStG? Und was davon ist jetzt besser?
- Was muss ich als Arbeitnehmer machen, wenn ich das Unternehmen verlasse beziehungsweise was muss ich als Arbeitgeber machen, wenn ein Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt?
- Was passiert, wenn das Versorgungsunternehmen die prognostizierte Leistung nicht erreicht?
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