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Kann ein Arbeitnehmer den Vertrag einer betrieblichen Altersversorgung auch privat weiterführen?
Diese Möglichkeit sieht § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG für betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse und einen Pensionsfonds ausdrücklich vor. Bei der Direktversicherung ist dies auch schon in der Vergangenheit bei Dienstaustritt eines Arbeitnehmers regelmäßig praktiziert worden. § 1a Abs. 4 BetrAVG (Entgeltumwandlung) sieht vor, dass der Arbeitnehmer, wenn er bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortsetzen kann.
Weitere Fragen
- An wen wird die Leistung bei Ablauf des Vertrages ausbezahlt?
- Haftet der Arbeitgeber - in welcher Form auch immer - für die betriebliche Altersversorgung?
- Hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Abschluss seiner betrieblichen Altersversorgung bei einem ganz bestimmten Versicherer?
- Kann ein Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung auf bestimmte Arbeitnehmer beschränken, zum Beispiel als Motivation oder Belohnung?
- Kann ein Arbeitgeber die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung überhaupt vermeiden?
- Was für Möglichkeiten habe ich als Arbeitnehmerin, wenn ich in Mutterschutz gehe?
- Was ist der Unterschied zwischen § 40b und § 3 Nr. 63 EStG? Und was davon ist jetzt besser?
- Was muss ich als Arbeitnehmer machen, wenn ich das Unternehmen verlasse beziehungsweise was muss ich als Arbeitgeber machen, wenn ein Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt?
- Was passiert, wenn das Versorgungsunternehmen die prognostizierte Leistung nicht erreicht?
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