<< Themensammlung Betriebliche Altersvorsorge
Was ist der Unterschied zwischen § 40b und § 3 Nr. 63 EStG? Und was davon ist jetzt besser?
Die Förderung nach § 40b EStG ist nur für Zusagen auf betriebliche Altersversorgung im Durchführungsweg Direktversicherung und Pensionskasse möglich, die bis Ende 2004 erteilt worden sind. (Für Zusagen ab 2005 ist diese Förderung weiterhin möglich bei umlagefinanzierten Pensionskassen.) Bei der § 40b EStG-Förderung werden die Beiträge bis zu 1.752 Euro jährlich pauschal mit 20 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer versteuert. Bei Durchschnittsbildung sind Beiträge bis zu 2.148 Euro mit 20 Prozent zu versteuern (§ 40 b Abs. 2 S. 2 EStG). Die Versteuerung der Renten erfolgt mit dem Ertragsanteil nach § 22 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Bei der § 3 Nr. 63 EStG-Förderung wird betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung (ab 2005), Pensionskasse und Pensionsfonds gefördert. Hier können vier Prozent der BBG (zuzüglich Aufstockungsbetrag in Höhe von 1.800 Euro) jährlich aus unversteuertem Einkommen aufgewendet werden. Die Versteuerung der Leistungen erfolgt dann jedoch nach § 22 Satz 1 Nr. 5 EStG, das heißt volle Besteuerung, nicht nur mit dem Ertragsanteil.
Eine eindeutige und generelle Antwort kann auf die Frage, welche Förderung besser ist, nicht gegeben werden. Setzt man die Bruttobeitragsgrößen ins Verhältnis zur hieraus jeweils resultierenden Rente nach Steuern, sieht man zwar im Einzelfall sehr schnell, welcher Förderweg bei gleichem Aufwand die höhere Rente ergibt, doch bei dieser Frage kommt es entscheidend darauf an, welchen Steuersatz die jeweilige Person als Rentner hat. Tendenziell verhält es sich so, dass für aktuell junge Eintrittsalter die Besteuerung nach § 40b besser sein dürfte, sofern der Grenzsteuersatz 30 Prozent und höher ist. Denn in diesem Fall müssen die Renten nur mit dem Ertragsanteil versteuert werden.
Für niedrige Grenzsteuersätze ist hingegen § 3 Nr. 63 zu empfehlen, da die "volle" Besteuerung des § 22 Satz 1 bNr. 5 EStG sich dann nicht so stark auswirkt und in der Anwartschaft keine Pauschalsteuer zu entrichten ist. Hingegen bei hohen Eintrittsaltern, für die noch der Altersentlastungsbetrag des § 24a EStG in entsprechender Höhe greift, dürfte tendenziell die Förderung nach § 3 Nr. 63 von Vorteil sein.
Besteht eine Präferenz für eine Kapitalzahlung, ist § 40b EStG sicherlich vorteilhafter, da bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen eine steuerfreie Kapitalzahlung möglich ist. Dies ist insbesondere beim Todesfallschutz für viele Arbeitnehmer ein interessanter Aspekt.
Die Direktversicherung nach "altem" Recht, also § 40b EStG, ist darüber hinaus gerade bei Singles ein sehr beliebter Durchführungsweg, insbesondere wenn es sich um Entgeltumwandlung handelt. Denn hier besteht die Möglichkeit, eine andere Person als den Ehegatten beziehungsweise den Lebensgefährten oder die hinterbliebenen Kinder als Bezugsberechtigte im Todesfall einzusetzen. Bei Entgeltumwandlung über eine Unterstützungskasse oder eine Pensionskasse zum Beispiel ist dies nicht möglich.
Verstirbt der Arbeitnehmer, bedeutet dies in der Regel, dass sein umgewandeltes Entgelt in der Unterstützungs- oder Pensionskasse verbleibt und so letztlich der Gemeinschaft der dort versorgten Arbeitnehmer zugute kommt. Diese Facette ist für viele Singles ein verständliches Hindernis, sich für Entgeltumwandlung über eine Unterstützungskasse oder eine Pensionskasse zu entscheiden. Bei der Direktversicherung nach "altem" Recht war dies kein Problem. Dieser Punkt hat sich für Neuzusagen ab 2005 geändert; für diese gilt für die Hinterbliebenenversorgung der sogenannte enge Hinterbliebenenbegriff des Betriebsrentenrechts (Ehegatte, Kinder, Lebensgefährte).
Unterm Strich lässt sich keine eindeutige Vorteil- beziehungsweise Nachteilhaftigkeit einer Fördervariante feststellen. Für eine individuelle Einschätzung kommt es insbesondere auf die persönlichen Präferenzen, die persönliche Situation des Arbeitnehmers sowie auf seinen Steuersatz in der Rentenphase an, den der einzelne während der aktiven Dienstzeit jedoch kaum beziffern kann.
Bei der § 3 Nr. 63 EStG-Förderung wird betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung (ab 2005), Pensionskasse und Pensionsfonds gefördert. Hier können vier Prozent der BBG (zuzüglich Aufstockungsbetrag in Höhe von 1.800 Euro) jährlich aus unversteuertem Einkommen aufgewendet werden. Die Versteuerung der Leistungen erfolgt dann jedoch nach § 22 Satz 1 Nr. 5 EStG, das heißt volle Besteuerung, nicht nur mit dem Ertragsanteil.
Eine eindeutige und generelle Antwort kann auf die Frage, welche Förderung besser ist, nicht gegeben werden. Setzt man die Bruttobeitragsgrößen ins Verhältnis zur hieraus jeweils resultierenden Rente nach Steuern, sieht man zwar im Einzelfall sehr schnell, welcher Förderweg bei gleichem Aufwand die höhere Rente ergibt, doch bei dieser Frage kommt es entscheidend darauf an, welchen Steuersatz die jeweilige Person als Rentner hat. Tendenziell verhält es sich so, dass für aktuell junge Eintrittsalter die Besteuerung nach § 40b besser sein dürfte, sofern der Grenzsteuersatz 30 Prozent und höher ist. Denn in diesem Fall müssen die Renten nur mit dem Ertragsanteil versteuert werden.
Für niedrige Grenzsteuersätze ist hingegen § 3 Nr. 63 zu empfehlen, da die "volle" Besteuerung des § 22 Satz 1 bNr. 5 EStG sich dann nicht so stark auswirkt und in der Anwartschaft keine Pauschalsteuer zu entrichten ist. Hingegen bei hohen Eintrittsaltern, für die noch der Altersentlastungsbetrag des § 24a EStG in entsprechender Höhe greift, dürfte tendenziell die Förderung nach § 3 Nr. 63 von Vorteil sein.
Besteht eine Präferenz für eine Kapitalzahlung, ist § 40b EStG sicherlich vorteilhafter, da bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen eine steuerfreie Kapitalzahlung möglich ist. Dies ist insbesondere beim Todesfallschutz für viele Arbeitnehmer ein interessanter Aspekt.
Die Direktversicherung nach "altem" Recht, also § 40b EStG, ist darüber hinaus gerade bei Singles ein sehr beliebter Durchführungsweg, insbesondere wenn es sich um Entgeltumwandlung handelt. Denn hier besteht die Möglichkeit, eine andere Person als den Ehegatten beziehungsweise den Lebensgefährten oder die hinterbliebenen Kinder als Bezugsberechtigte im Todesfall einzusetzen. Bei Entgeltumwandlung über eine Unterstützungskasse oder eine Pensionskasse zum Beispiel ist dies nicht möglich.
Verstirbt der Arbeitnehmer, bedeutet dies in der Regel, dass sein umgewandeltes Entgelt in der Unterstützungs- oder Pensionskasse verbleibt und so letztlich der Gemeinschaft der dort versorgten Arbeitnehmer zugute kommt. Diese Facette ist für viele Singles ein verständliches Hindernis, sich für Entgeltumwandlung über eine Unterstützungskasse oder eine Pensionskasse zu entscheiden. Bei der Direktversicherung nach "altem" Recht war dies kein Problem. Dieser Punkt hat sich für Neuzusagen ab 2005 geändert; für diese gilt für die Hinterbliebenenversorgung der sogenannte enge Hinterbliebenenbegriff des Betriebsrentenrechts (Ehegatte, Kinder, Lebensgefährte).
Unterm Strich lässt sich keine eindeutige Vorteil- beziehungsweise Nachteilhaftigkeit einer Fördervariante feststellen. Für eine individuelle Einschätzung kommt es insbesondere auf die persönlichen Präferenzen, die persönliche Situation des Arbeitnehmers sowie auf seinen Steuersatz in der Rentenphase an, den der einzelne während der aktiven Dienstzeit jedoch kaum beziffern kann.
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