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GGF - Sozialversicherung und Versorgungslücke
Sozialversicherung und Versorgungslücke
Im Wirtschaftsleben bewirkt diese Zwitterstellung, dass die selbstständige Tätigkeit in der Regel nicht zur Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führt und der GGF aber im Sinne des Steuerrechts als Arbeitnehmer das Geschäftsführer-Gehalt als Einkommen aus nicht-selbstständiger Tätigkeit versteuern muss.
Allgemein gilt: Die selbstständige Tätigkeit führt in der Regel nicht zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei diesem wichtigen Thema geht es jedoch darum, für den GGF Rechtssicherheit herzustellen.
Folgende Anhaltspunkte können - ohne Anspruch auf Vollständigkeit – zur Feststellung herangezogen werden, ob Sozialversicherungspflicht vorliegt (bei Nein-Antworten) oder nicht (bei Ja-Antworten):
- Kapitalanteil liegt über 50 Prozent (mit Ausnahmen in beide Richtungen)
- Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot
- einziger mit für die Führung der GmbH notwendiger Branchenkenntnis
- allein vertretungsberechtigt
- keine Bindung an Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung
- Familien-GmbH, GF-Tätigkeit ist durch familiäre Rücksichtnahmen gekennzeichnet
- erhebliches unternehmerisches Risiko
Deswegen ergibt sich in der Regel für einen GGF eine besondere Versorgungssituation, da keine oder nur geringe Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen. In keinem Fall reicht das aus, um im Rentenalter der notwendigen Einkommenssituation gerecht zu werden.
Denn auch eine jahrelang unbeanstandete Beitragszahlung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung begründet keinen Leistungsanspruch, wenn keine Versicherungspflicht vorlag.
Dadurch erschließen sich ihm interessante finanzielle Perspektiven in der betrieblichen Altersvorsorge, die sich gleichzeitig äußerst vorteilhaft für das Unternehmen auswirken.
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