Maßgebliche Kriterien bei der Beurteilung zur Abgrenzung im Sinne der Insolvenzsicherung
Maßgeblich für die Frage, ob Insolvenzsicherung gegeben ist, sind die Höhe des Kapitaleinsatzes sowie die Möglichkeit, auf die Leitung des Unternehmens Einfluss zu nehmen. Die Möglichkeit zur Einflussnahme haben Geschäftsführer einer GmbH wie auch Vorstandsmitglieder einer AG, jedoch grundsätzlich auch Personen, die lediglich im Innenverhältnis eine geschäftsführerähnliche Leitungsmacht inne haben, wie z.B. Prokuristen mit Einzelvertretungsvollmacht. Grundsätzlich ist die Frage der PSV-Pflicht jedoch eine Einzelfallentscheidung.
GmbH : keine Kapitalbeteiligung
Ist der Geschäftsführer oder die Person mit geschäftsführerähnlicher Leitungsmacht (z.B. Prokurist mit Einzelvertretungsvollmacht) nicht am Kapital und/oder Stimmrecht der GmbH beteiligt, so ist er bzw. sie in die gesetzliche Insolvenzsicherung einzubeziehen.
GmbH: nur ein Geschäftsführer mit Beteiligung am Kapital und/oder Stimmrecht der GmbH
Hat der Geschäftsführer weniger als 50 % Beteiligung, ist seine betriebliche Altersversorgung insolvenzsicherungspflichtig beim PSVaG. Verfügt er über mindestens 50 % Beteiligung, besteht für ihn keine Insolvenzsicherung über den PSVaG.
GmbH: mehrere Geschäftsführer oder Personen mit geschäftsführerähnlicher Leitungsmacht und Beteiligung am Kapital und/oder Stimmrecht der GmbH
Wegen gleichgerichteter Interessenlage werden die Anteile am Kapital und/der Stimmrechte in der Regel zusammengerechnet.
a. Ergeben die zusammengerechneten Anteile am Kapital und/oder Stimmrechte nicht mehr als 50 %, besteht Insolvenzsicherungspflicht für alle.
b. Ergeben die zusammengerechneten Anteile am Kapital und/oder Stimmrecht mehr als 50 %, besteht für niemanden Insolvenzsicherung.
Nicht zusammengerechnet werden die Anteile/ Stimmrechte jedoch in den folgenden Fällen:
- Einer der Geschäftsführer ist mit mehr als 50 % beteiligt. In diesem Fall besteht keine Insolvenzsicherung für den Mehrheitsgesellschafter, aber für den bzw. die übrigen Gesellschafter.
- Einzelne Geschäftsführer halten unter 10 % der Anteile und/ oder Stimmrechte. Für diese Minderheitsgesellschafter besteht Insolvenzsicherungspflicht; für die übrigen Gesellschafter entsprechend den vorherigen Ausführungen. D.h. hält ein GGF mindestens 50 %, ist er nicht sicherungspflichtig, die anderen schon. Falls nach Außenvorlassen derjenigen, die mit weniger als 10 % beteiligt sind, die Zusammenrechnung der Anteile der anderen nicht mehr als 50 % ergibt, besteht für alle Insolvenzsicherungspflicht. Ergeben die Anteile derjenigen, die mindestens 10 % der Anteile halten, jedoch über 50 %, besteht Insolvenzsicherungspflicht für keinen von ihnen.
Sonderfälle:
Ist der Ehegatte des GGF oder GF am Kapital und/ oder Stimmrecht beteiligt, müssen die Anteile zusammengerechnet bzw. zugerechnet werden, sofern Gütergemeinschaft besteht.
Übt der GF die Stimmrechte anderer in persönlicher Verantwortung aus, werden diese Stimmrechte ihm zugerechnet.
Ist der Geschäftsführer am Kapital bei abweichenden Stimmrechten beteiligt, ist grundsätzlich der höhere Wert ausschlaggebend.
Sachlicher Geltungsbereich
Insolvenzsicherung besteht nur für betriebliche Altersversorgung der Sache nach. Liegt jedoch der Anlass für die betriebliche Altersversorgung in der Gesellschafterstellung des Versorgungsberechtigten und/ oder gehen die zugesagten Leistungen über das hinaus, was bei einem Gesellschaftsfremden in vergleichbarer Position wirtschaftlich vernünftig und zur Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung angemessen ist, kann es sich hierbei ganz oder teilweise um (Mit-)Unternehmerlohn handeln, für den keine Insolvenzsicherung besteht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betreffende in den persönlichen Geltungsbereich des BetrAVG fällt.
Zusammenfassung:
1. Der gesetzliche Insolvenzschutz ergibt sich aus dem Gesetz. Für die praktische Anwendung gibt es Merkblätter des PSVaG.
2. Das Hauptkriterium für die Frage: Ist der GGF in den PSV-Schutz einzubeziehen oder nicht, ist seine Beteiligung am Kapital und/oder Stimmrecht der Firma, wobei besondere Regelungen bzgl. der Zusammenrechnung von Anteilen sowie für Sonderfälle existieren.