<< Themensammlung Erwerbsminderung & -unfähigkeit
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
Für Rentenzahlungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit muss eine Reihe von versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden:
- Es muss eine Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren vorliegen (Wartezeit).
- In den letzten fünf Jahren vor Beginn der Erwerbsminderung muss der Versicherte drei Jahre lang Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet haben.´
- Für Arbeitnehmer, die nach dem 1.1.1961 geboren wurden, gibt es keine
gesetzliche Berufsunfähigkeitsversicherung.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat, wer
aus gesundheitlichen Gründen höchstens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Des Weiteren müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Die Zahlungen betragen die Hälfte der Erwerbsminderungsrente.
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Wer aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat, wer
vor dem 1. Januar 1961 geboren wurde und aus gesundheitlichen Gründen weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Zum Thema auf förderland
Schlagworte zu diesem Artikel