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Kann ein laufender Altersvorsorgevertrag gepfändet werden?
Im Grundsatz gilt: Geförderte Verträge können in der Ansparphase nicht gepfändet werden (§ 97 EStG, § 851 Abs.1 ZPO). Der Pfändungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf im Vertrag enthaltenes Kapital, welches auf steuerlich nicht geförderten Beiträgen einschließlich der hierauf entfallenden Erträge beruht.
In der Leistungsphase besteht für die aus dem geförderten Vertrag bezogene Rente kein besonderer Pfändungsschutz. In der Leistungsphase kommen somit die allgemein gültigen gesetzlichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§ 850 ff. ZPO) zur Anwendung.
In der Leistungsphase besteht für die aus dem geförderten Vertrag bezogene Rente kein besonderer Pfändungsschutz. In der Leistungsphase kommen somit die allgemein gültigen gesetzlichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§ 850 ff. ZPO) zur Anwendung.
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