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Wie wird der Mindesteigenbetrag für die Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes berechnet?
Für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags ist das rentenversicherungspflichtige Bruttoeinkommen des Vorjahres maßgeblich.
Weitere Fragen
- Bei Tod eines Ehepartners kann das Kapital auf den Vertrag des verbliebenen Partners übertragen werden. Kann das Kapital auch auf die Kinder übertragen werden?
- Der mittelbar begünstigte Ehepartner schließt einen eigenen geförderten Vertrag ab und ist aber nach der Scheidung nicht mehr zulageberechtigt. Muss die erhaltene Förderung zurück gezahlt werden?
- Ein Ehepaar hat zwei Riester-Verträge. Dabei ist ein Partner unmittelbar begünstigt und der andere nur mittelbar. Können trotzdem beide den Sonderausgabenabzug vornehmen ?
- Gibt es eine Regelung bei gleichgeschlechtlichen Paaren?
- Kann der Anbieter auch noch während des Rentenbezugs gewechselt werden?
- Kann ein laufender Altersvorsorgevertrag gepfändet werden?
- Muss von einer nicht berufstätigen Mutter eine Eigenleistung für einen Altersvorsorgevertrag erbracht werden?
- Was ist maßgeblich für die Berechnung des Mindesteigenbetrages von Beziehern von Lohnzusatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld)?
- Werden bei der Leistungsbemessung für Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld die erhaltenen Zulagen und die Erträge eines Altervorsorgevertrgas sowie bereits gebildetes Altersvorsorgekapital berücksichtigt?
- Wie wird der Mindesteigenbetrag von Empfängern von Besoldung oder Amtsbezügen berechnet?
- Wird zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge von Rentnern die Rentenleistung aus einem Altersvorsorgevertrag herangezogen?
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