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Sind Selbstständige mit nur einem Auftraggeber rentenversicherungspflichtig?
Seit 1999 sind Selbstständige mit nur einem Auftraggeber und ohne eigene Arbeitnehmer grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Dabei gibt es allerdings folgende Ausnahmen:
- Es wird mehr als ein Sechstel der Einkünfte aus Aufträgen von anderen, konzernfremden Auftraggebern bezogen.
- Es wird regelmäßig ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mit einem Monatslohn über 400 Euro beschäftigt.
- Es handelt sich um die Durchführung eines zeitlich bergrenzten, aber sehr umfangreichen Projektes, so dass man durch einen Auftraggeber voll ausgelastet ist. Dies darf sich aber nicht fortlaufend wiederholen.
- Wenn man Existenzgründer ist und auf Grund seines Status als "arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger" befürchtet, der Rentenversicherungspflicht zu unterliegen, besteht die Möglichkeit, auf Antrag für drei Jahre durch den Rentenversicherungsträger offiziell von dieser Pflicht befreit zu werden.
- Es wird mehr als ein Sechstel der Einkünfte aus Aufträgen von anderen, konzernfremden Auftraggebern bezogen.
- Es wird regelmäßig ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mit einem Monatslohn über 400 Euro beschäftigt.
- Es handelt sich um die Durchführung eines zeitlich bergrenzten, aber sehr umfangreichen Projektes, so dass man durch einen Auftraggeber voll ausgelastet ist. Dies darf sich aber nicht fortlaufend wiederholen.
- Wenn man Existenzgründer ist und auf Grund seines Status als "arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger" befürchtet, der Rentenversicherungspflicht zu unterliegen, besteht die Möglichkeit, auf Antrag für drei Jahre durch den Rentenversicherungsträger offiziell von dieser Pflicht befreit zu werden.
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