Versicherungen für Selbstständige und Freiberufler

Welche Selbstständigen sind in der GRV pflichtversichert?

Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung:

Bestimmte Berufsgruppen sind auch als Selbstständige Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung.

Handwerker

Selbstständige Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie können sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie für mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben.

Selbstständige Lehrer, Erzieher, Pfleger, Hebammen

Zu den versicherungspflichtigen selbstständig Tätigen gehören Lehrer (zum Beispiel freiberuflich tätige Dozenten), Erzieher, erwerbsmäßige Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungspfleger, Krankengymnasten und Masseure.

Weitere versicherungspflichitge Berufe

Versicherungspflichtig sind auch Hausgewerbetreibende und Seelotsen.
Unter bestimmten Voraussetzungen versicherungspflichtig sind selbstständige Küstenschiffer und Küstenfischer.

Selbständige mit einem einzigen Auftraggeber

Selbstständige aller Berufsgruppen sind versicherungspflichtig, wenn sie langfristig und im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber tätig sind (Scheinselbstständige)und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, der mehr als 450 Euro monatlich verdient. Es wird davon ausgegangen, dass die Wesentlichkeit vorliegt, wenn fünf Sechstel des Umsatzes durch die Tätigkeit für denselben Auftraggeber erzielt wird.


Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt werden. Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt (Statusklärung), entscheidet die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Künstlersozialversicherung

In der Künstlersozialversicherung sind Selbstständige, Künstler (z. B. Maler, Bildhauer, Musiker, Komponisten) und Publizisten (z. B. Journalisten, Schriftsteller) über die Künstlersozialkasse gesetzlich renten-, kranken- und pflegeversichert.

Mitglieder müssen dabei wie Arbeitnehmer nur die Hälfte der Beiträge für ihre Kranken- und Rentenversicherung aufbringen. Anders als bei privaten Versicherungen ist die Höhe der Beiträge einkommensabhängig und somit vorteilhaft für geringer Verdienende. Die Familie ist automatisch mitversichert.
Die andere Hälfte der Versicherungsbeiträge tragen der Bund sowie die Verwerter künstlerischer und publizistischer Leistungen über die Künstlersozialabgabe.

Für Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit gibt es besondere Bedingungen. Aus einer künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit muss ein voraussichtlicher Jahresgewinn von mehr als 3.900 Euro erzielt werden, um bei der Künstlersozialkasse versichert werden zu können. Die Qualität der künstlerischen Werke spielt dabei keine Rolle.

Berufsständische Versorgungswerke

Viele Freiberufler wie Ärzte, Architekten, Anwälte oder Apotheker sind Mitglied einer Kammer und somit auch in einem eigenen Versorgungswerk. In diesem Fall kann man sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Dazu muss ein Antrag gestellt werden. Bedingung für eine Freistellung ist, dass für die Berufsgruppe schon vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der jeweiligen berufsständischen Kammer bestand. Das gilt auch für Kammerberufe im Angestelltenverhältnis. Die Entscheidung, einen Antrag zu stellen, dürfte demjenigen, der die Möglichkeit dazu hat, nicht schwer fallen. Versorgungswerke sind bekannt für ihre höheren Leistungen.

Alternative Vorsorge für Selbstständige: Die freiwillige und private Altersvorsorge

 

Für Selbstständige, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, empfiehlt sich in der Regel eine private Altersvorsorge speziell für Selbstständige. Die Angebote privater Versicherer sind oftmals flexibler als die der gesetzlichen Rentenversicherung.

Dennoch ist in einigen Fällen die gesetzliche Rentenversicherung ratsam. Hier kann durch die freiwilligen Beiträge der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente erhalten bleiben. Das Modell eignet sich besonders für ältere Gründer, für die bei privaten Versicherern keine Berufsunfähigkeitsversicherung mehr möglich ist, ebenso für behinderte Menschen. Für sie gelten andere Bestimmungen bei der Altersrente. So können außerdem Mindestbeitragszeiten für vorgezogene Altersrenten erfüllt werden.

Selbstständige, die nicht versicherungspflichtig sind, können innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit die Versicherungspflicht beantragen.

Allerdings ist dann ein Ausstieg bis zum Ende der Selbstständigkeit nicht mehr möglich. Daher sollte ein Antrag auf Versicherungspflicht gut überlegt. Eine kompetente Beratung ist dabei sehr wichtig.

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