Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Franchising
C. Anwendbarkeit des arbeitsrechtlichen Teils des AGG auf das Franchising
Während die Anwendbarkeit des zivilrechtlichen Bereichs des AGG auf das Franchising noch von niemandem vertreten wird, gehen zahlreiche Stimmen in der Literatur von der Anwendbarkeit zumindest eines Teilbereichs der arbeitsrechtlichen Vorschriften des AGG auf das Franchising aus.
1. Keine vollständige Anwendbarkeit des arbeitsrechtlichen Bereichs des AGG
Sollte der gesamte Bereich des AGG auf Franchise-Nehmer anwendbar sein, so würde dies für Franchise-Geber bedeuten, dass letztlich jede Maßnahme, die einen Franchise-Nehmer besser oder schlechter stellt, künftig aufgrund des AGG angegriffen werden könnte. Diesbezüglich kann aber Entwarnung gegebenen werden, denn nur dann, wenn der Franchise-Nehmer als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 AGG anzusehen ist, kann dies gelten. In der Regel ist dies bei Franchise-Nehmern aufgrund ihrer wirtschaftlichen Selbstständigkeit nicht der Fall.
2. Anwendbarkeit des Bereichs der Bestimmungen über Zugangs- und Aufstiegsbedingungen
Anders dürfte sich die Situation allerdings im Hinblick auf § 6 Abs. 3 AGG darstellen. Demzufolge gelten die arbeitsrechtlichen Vorschriften des AGG, soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, auch für Selbstständige.
Zwar steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest, welche Verträge in Bezug auf eine selbstständige Tätigkeit erfasst werden und es fehlt ebenfalls noch an klärenden Urteilen. Allerdings fallen nach der Ansicht verschiedener Autoren solche Verträge darunter, die den Rahmen und die Grundlage für die Tätigkeit als Selbstständiger bieten. Genau diese Anforderung erfüllen Franchise-Verträge, denn sie werden in der Regel mit Gründern abgeschlossen, die im Anschluss daran als selbstständige Unternehmer im jeweiligen Franchise-System tätig werden.