2. Keine Regelung der Hauptleistungspflichten

Zu beachten ist, dass die Hauptleistungspflichten nicht in einem Franchise- und Betriebshandbuch geregelt werden können. Die Festlegung der Leistungspflichten der Vertragspartner im Franchising ist allein dem Franchise-Vertrag vorbehalten.

Der Grund hierfür ergibt sich aus dem Risiko, dass mit dem Schriftformerfordernis verbunden ist. Für Franchise-Verträge, die sich als Ratenlieferungsvertrag darstellen, gilt gemäß § 505 Absatz 2 Satz 1 BGB ein gesetzliches Schriftformerfordernis. Da zu dessen Wahrung sämtliche formbedürftigen Teile des Rechtsgeschäfts in den Vertrag aufgenommen werden müssen, können diese Bereiche nicht ausschließlich im Handbuch geregelt werden.

3. Reduzierung des Ausmaßes an verbindlichen Systemvorgaben

Obwohl dem Franchise-Geber ein fachliches Direktionsrecht und die Befugnis zur Gestaltung von Qualitäts- und Verhaltensstandards zustehen, sind verbindliche Systemvorgaben im Franchise- und Betriebshandbuch auf das erforderliche Minimum zu reduzieren.

Statuiert der Franchise-Geber im Handbuch neue Weisungs- und Kontrollrechte, die über die Bestimmungen des Franchise-Vertrags hinausgehen, kann dadurch die unternehmerische Selbstständigkeit des Franchise-Nehmers beeinträchtigt werden.

Die Eismann-Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 16.07.1997, NJW 1997, 2973 f. = ZIP 1997, 1714) und des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 4. 11. 1998, NJW 1999, 218 ff. = ZIP 1998, 2104 f.) zeigen, dass der Franchise-Nehmer durchaus als Arbeitnehmer bzw. als arbeitnehmerähnlich schutzbedürftig einzustufen sein kann.

Um die Selbstständigkeitskriterien analog § 84 Absatz 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) zu gewährleisten, sollte das Franchise- und Betriebshandbuch möglichst wenig verbindliche Systemvorgaben und an deren Stelle Empfehlungen enthalten. Wenn der Franchise-Nehmer angesichts dieser Vorkehrungen seine Tätigkeit im Wesentlichen frei bestimmen kann, ist dagegen nicht weiter problematisch, wenn eine größere Zahl von verbindlichen Systemvorgaben enthalten sind, z.B. zur Ausstattung des Franchise-Betriebs, zur Einhaltung des Marketingkonzepts, zur Präsentation des Warensortiments, zur Werbeausstattung und zur Bekleidung des Personals. Dies kann mit dem Erfordernis der Wahrung der Corporate Identity und der Erreichung einheitlicher Qualitätsstandards begründet werden.


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