3. Schranken des Markenschutzes

In §§ 20 bis 26 MarkenG finden sich Vorschriften, die den dargestellten Markenschutz einschränken. Dies sind beispielsweise die Verjährung, die Verwirkung, die Einrede der Nichtbenutzung und der Benutzungszwang.

Für den Franchise-Geber sind insbesondere die Kriterien der Verjährung und der Verwirkung zu beachten, da mit ihnen wiederum Ansprüche der Franchise-Nehmer einhergehen können. Die Möglichkeit der Verjährung bzw. Verwirkung bedeutet für den Franchise-Geber, dass er bei Kenntnis eine unberechtigten Verwendung seiner Marke innerhalb eines gewissen Zeitraums dagegen vorgehen muss.

Versäumt er dies, kann er keine Unterlassung der Benutzung der Marke des Dritten bzw. keine Löschung der Eintragung dieser Marke mehr erreichen. Wenn dadurch die vereinbarte Verpflichtung zur Nutzungsüberlassung der Marke des Franchise-Gebers beeinträchtigt wird, kann er wiederum Ansprüchen der Franchise-Nehmer ausgesetzt sein.

4. Dauer des Markenschutzes

Eine eingetragene Marke ist gem. § 47 Abs. 1 MarkenG grundsätzlich zehn Jahre lang geschützt und dieser Schutz kann unbeschränkt immer wieder um zehn Jahre verlängert werden.

Hat sich der Franchise-Geber im Franchise-Vertrag zur Nutzungsüberlassung der Marke verpflichtet, ist er aufgrund der gesteigerten Fürsorge- und Treuepflichten des Franchise-Vertrages verpflichtet, den Schutz der Marke rechtzeitig durch Zahlung der erforderlichen Gebühren zu verlängern. Versäumt er dies, ist wiederum davon auszugehen, dass die Franchise-Nehmer Ansprüche gegen ihn geltend machen können.


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