Vertragsmanagement

Einleitung


Viele Franchise-Geber kennen das Problem:

Endlich hat der beauftragte Rechtsanwalt den bereits mehrfach überarbeiteten Entwurf des Franchisevertrags fertig gestellt, da sind schon wieder Änderungen erforderlich bzw. werden von potentiellen Franchise-Nehmern verlangt. Um zum einen den Arbeitsaufwand aufgrund der stetig vorzunehmenden Modifikationen möglichst gering zu halten und zum anderen Probleme bis hin zu Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich ein gutes Vertragsmanagement.

Hinter diesem hochtrabenden Begriff verbirgt sich allerdings kein aufwändiger und kostenintensiver Verwaltungsapparat oder eine intensive rechtliche Betreuung. Es geht vielmehr um die Berücksichtigung von einigen Grundsätzen, die leicht erlernt und befolgt werden können und durch die nicht einmal zusätzliche Kosten entstehen.

1. Grundsatz: Keine individuellen Veränderungen des Franchise-Vertrags

Wird der Franchise-Vertrag einem Existenzgründer zur Lektüre übergeben, hat dies häufig zur Folge, dass viele Fragen gestellt und manchmal Änderungswünsche vorgebracht werden.

Grundsätzlich sollte der Franchise-Geber dieser Situation mit Verständnis begegnen, denn zum einen ist der Abschluss eines Franchise-Vertrags für den Existenzgründer mit einer großen wirtschaftlichen Bedeutung verknüpft. Dies zeigen bereits die hohen Investitionssummen, die die potentiellen Franchise-Nehmer für die Eröffnung ihres Systembetriebs häufig aufbringen müssen. Zum anderen beinhaltet der Franchise-Vertrag viele Besonderheiten, die für die Existenzgründer neu sind. Aus diesen Gründen greifen sie zumeist auf ihre Berater oder Rechtsanwälte zurück, die das Franchise-Vertragswerk umfassend prüfen.

Bei allem Verständnis für die daraus folgenden Änderungs- und Sonderwünsche sollte solchen Begehrlichkeiten mit Hilfe des Vertragsmanagements ein strikter Riegel vorgeschoben werden. Es gilt der Grundsatz, dass der Wunsch nach individuellen Änderungen nicht berücksichtigt werden sollte.

Natürlich gibt es nur wenige Franchise-Systeme, die in ihrer Entwicklung so weit fortgeschritten sind, dass sie dem Verlangen nach Modifikationen nicht nachgeben müssen. Selbst in größeren Systemen werden Änderungen zugelassen, wenn sie aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheinen.

Anhand der geäußerten Änderungswünsche ist aber häufig ein Rückschluss dahingehend möglich, ob die Zusammenarbeit mit dem potentiellen Franchise-Nehmer überhaupt Sinn macht. Der Franchise-Geber sollte sich nämlich zum einen vor der Erscheinungsform des „notorischen Querulanten“ und zum anderen vor dem Typus des „Anwaltshörigen“ hüten.

Der erste Typus zeichnet sich dadurch aus, dass er aus eigenem Antrieb eine große Anzahl von Sonderwünschen vorbringt, die zum Teil sogar das Fundament des Franchise-Systems erschüttern. Abgelehnt wird beispielsweise, dass der Franchise-Nehmer seine Waren von der Systemzentrale beziehen muss oder neben seinem Systembetrieb kein Wettbewerbsunternehmen aufbauen darf. Gäbe der Franchise-Geber diesen Begehrlichkeiten nach, könnte die Zusammenarbeit unter den Bedingungen des veränderten Franchise-Vertrags kaum mehr „Franchising“ genannt werden. Daher sollte in solchen Fällen die Reißleine gezogen und von der Aufnahme dieses Querulanten in das System Abstand genommen werden. Wichtig für das Franchise-System ist eine funktionierende Partnerschaft und diese ist mit einem solchen Franchise-Nehmer nicht möglich. Wer bereits vor Vertragsunterzeichnung Schwierigkeiten macht, wird damit nicht während der Vertragslaufzeit aufhören.

Der zweite Typus bringt seine Änderungswünsche nicht aus eigenem Antrieb vor, sondern wurde durch seinen Hausanwalt „verdorben“. Leider ist ein Großteil der Anwaltschaft nicht mit den Besonderheiten von Franchising vertraut, da dieser Bereich in der Juristenausbildung keine Rolle spielt. Der Anwalt, der ein Vertragswerk aus einem ihm unbekannten Gebiet das erste Mal vor Augen hat, ist zumeist übertrieben vorsichtig. Aus Angst Fehler zu machen, wird daher eine lange Liste mit Änderungsempfehlungen und Warnhinweisen präsentiert. Bei zu vielen Sonderwünschen sollte auch hier der Existenzgründer vom Franchise-Geber abgelehnt werden. Die durch die Warnhinweise des Anwalts hervorgerufene Verunsicherung sitzt meist so tief, dass selbst nach langwierigen Verhandlungen eine Vertragsunterzeichnung scheitert. Sind die geäußerten Änderungswünsche dagegen noch hinnehmbar, lohnt es sich häufig darüber zu verhandeln.

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