Vorvertragliche Haftung des Franchise-Gebers
4. Weitere Besonderheiten des vorvertraglichen Haftungssystems
Für den Bereich der Aufklärungspflichten ist anerkannt, dass diese besonders weitreichend sind, wenn der zukünftige Franchise-Nehmer bei Vertragsschluss geschäftlich unerfahren ist. Die Anforderungen sind dementsprechend geringer, wenn es sich bei dem Franchise-Nehmer um einen erfahrenen Kaufmann handelt.
Häufig übersehen wird allerdings, dass auch die Branchenkenntnis des Existenzgründers eine Rolle spielen kann. Allerdings ist auch ein Kaufmann oder eine Person mit Branchenkenntnis hinsichtlich der Besonderheiten des Franchise-Systems und sonstiger Informationen, die Außenstehende nicht ohne Weiteres wissen können, ebenso aufzuklären, wie ein unerfahrener Existenzgründer.
Des weiteren ist heute anerkannt, dass den Franchise-Nehmer im Regelfall kein Mitverschulden trifft, wenn er auf die falschen vorvertraglichen Angaben des Franchise-Gebers vertraut hat. Dies gilt für beide Fallgruppen, für die reine Täuschung und für die Verletzung von Aufklärungspflichten. Ein Mitverschulden darf nur angenommen werden, wenn besondere Umstände hinzu treten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Franchise-Nehmer im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst Sorgfaltspflichten verletzt, die jedem obliegen, der am Geschäftsverkehr teilnimmt.
Hinsichtlich der Rechtsfolgen ergeben sich aus dem "Personal Total" Urteil keine neuen Erkenntnisse: Ersetzt werden die systembedingten Verluste aus dem Franchise-Betrieb, also die Betriebs- und Investitionsaufwendungen abzüglich der Einnahmen, Restwerte und Veräußerungserlöse. Wahlweise kann der Franchise-Nehmer die Aufhebung und Rückgängigmachung des Franchise-Vertrages verlangen.
Dr. Patrick Giesler (Stand: Dezember 2004), www.franchiserecht.de