Problematik der Weiterleitung von Einkaufsvorteilen


Von: Dr. Volker Güntzel

Die Problematik der Weiterleitung von Einkaufsvorteilen in Franchisesystemen aus zivil- und kartellrechtlicher Sicht

 
 


Zugleich eine Besprechung des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) v. 22.2.2006, ZR 40/04, und des Beschlusses des Bundeskartellamts vom 8.5.2006, B 9 –149/04


Die Frage, ob Franchisenehmer einen gesetzlichen Anspruch auf die Auskehr sog. Einkaufsvorteile zuzugestehen ist, war bereits mehrfach Gegenstand von Verfahren vor dem BGH. Unter solche Einkaufsvorteile fallen dabei Rabatte, Provisionen, Rückvergütungen, Bonuszahlungen, Kick-backs und Werbekostenzuschüsse, die sich der Franchisegeber von den mit ihm personenverschiedenen Systemlieferanten gewähren lässt. Dies sind folglich die Vorteile, die seitens der Systemlieferanten im Hinblick auf den Warenbezug der Franchisenehmer (oder auch seitens der Systemdienstleister im Hinblick auf abgenommene Dienstleistungen) gezahlt und dabei meist zentral von dem Franchisegeber vereinnahmt werden. Zu unterscheiden sind diese Konstellationen von der Einbehaltung finanzieller Vorteile, die der Franchise-geber selbst durch den Verkauf seiner eigenen Ware als Hersteller, Importeur oder Zwischenhändler erlangt. Dies ist unproblematisch möglich. Daher ist in der folgen-den Darstellung nur der erstere Bereich, der in der Franchisebranche wiederholt für Unruhe gesorgt hat, von Interesse.

I. Die zivilrechtliche Beurteilung
In zivilrechtlicher Hinsicht sind bereits eine ganze Reihe von Entscheidungen ergangen, von denen im Folgenden allein die Urteile des BGH kurz dargestellt werden.

1. Bisherige Entwicklung
Das erste Urteil des BGH stammt aus dem Jahr 1999 und behandelte im Hinblick auf die Einkaufsvorteile die Frage, inwieweit das Autovermietungssystem „Sixt“ die mit dem Erwerb von Fahrzeugen für die Lizenznehmer gewährten Preisnachlässe hätte weitergeben und Werbekostenzuschüsse hätte auskehren müssen. Während das OLG München als Berufungsinstanz noch einen gesetzlichen Auskunftsanspruch der Franchisenehmer über die geleisteten Einkaufsvorteile aus Treu und Glauben gem. § 242 BGB gewährte, lehnte der BGH einen gesetzlichen Anspruch des Franchisenehmers auf Auskunft und Auszahlung derartiger finanzieller Vorteile ab. Trotz die-ses ablehnenden Urteils plädierte ein Teil der Literatur für einen gesetzlichen Auskunfts- und Zahlungsanspruch der Franchisenehmer aus §§ 675, 666 bzw. 242, 667 BGB aufgrund eines bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrags.

Diese Meinung im Schrifttum erhielt im Jahre 2003 durch die drei „Apollo“-Urteile des BGH weiteren Auftrieb. Zwar bejahte der zuständige Kartellsenat die Auskunfts- und Zahlungsansprüche bereits auf der Grundlage einer vertraglichen Regelung im Franchisevertrag, da sich der Franchisegeber zur Weitergabe von „Vorteilen ... zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge“ verpflichtet hatte. Jedoch wurde in allen drei Entscheidungen folgende Formulierung aufgenommen:
„Ebenso kann offen bleiben, ob neben der vorrangigen vertraglichen Regelung auch andere rechtliche Gesichtspunkte als Grundlage des ... verfolgten Begehrens in Betracht kommen.“
Auf diesen Wortlaut, wonach ausdrücklich offen gelassen wurde, ob neben der vorrangigen vertraglichen Regelung nicht auch eine gesetzliche Verpflichtung mit gleicher Zielrichtung und Reichweite bestanden habe, stützten sich in der Folge die Befürworter eines bestehenden gesetzlichen Anspruchs der Franchisenehmer in der Literatur.

2. Das aktuelle Hertz-Urteil
Durch das aktuelle „Hertz“-Urteil des BGH vom 22.2.2006 wird nun die Frage aufgeworfen, ob der BGH dieser Argumentationslinie sowie überhaupt der Annahme eines gesetzlich normierten Auskunfts- und Zahlungsanspruch in Bezug auf Einkaufsvorteile eine Absage erteilt hat.

a) Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Klägerin in diesem Verfahren war Franchisenehmerin des internationalen Unternehmens „Hertz International Ltd.“, das weltweit ein Franchise-System zur Vermietung von Kraftfahrzeugen betreibt. Neben diesem Franchisegeber (Bekl. zu 1) verklagte die Klägerin auch das deutsche Tochterunternehmen, die „Hertz GmbH“ (Bekl. zu 2), die die mit den deutschen Franchisenehmern geschlossenen Franchiseverträge betreut und darüber hinaus zahlreiche eigene Vermietungsstationen betreibt.
Die Klägerin stützte dabei ihre Auskunfts- und Zahlungsklage gegen die Bekl. zu 1 auf Ziff. 4 F des Franchisevertrags, der diese verpflichtete,
„falls durchführbar, den Lizenznehmer zu unterstützen bei der Erarbeitung von Verfahrenswei-sen hinsichtlich des Erwerbs von Material und Ausrüstung“.

Der Klageantrag gegen die Bekl. zu 2 beruhte auf der Einleitung und § 1 einer jährlich zu unterzeichnenden, vorformulierten „Verpflichtungserklärung“ mit folgendem Inhalt:
„Die unterzeichnende Firma ... ist Lizenznehmer ... und nimmt in dieser Eigenschaft ... an den Einkaufskonditionen für Kraftfahrzeuge der Hertz GmbH ... teil.
§ 1 Die Hertz GmbH wird den Lizenznehmer jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres über die Höhe der von den jeweiligen Herstellern gewährten Sonderkonditionen, insbesondere die Hö-he der Verwender- und/oder Großabnehmerrabatte und Werbekostenzuschüsse unterrichten. Sofern und soweit sich aus dem entsprechenden Informationsschreiben nichts anderes ergibt, sind die Konditionen – vorbehaltlich von Seiten der Hersteller – bis zum Ende des betreffen-den Kalenderjahres gültig.“

In seinem Urteil hat der BGH Ansprüche gegen die Bekl. zu 1 abgelehnt, da zum einen die allgemein gehaltene Regelung von Ziff. 4 F des Franchisevertrags keinen Leistungsanspruch des Franchisenehmers begründe und die Verpflichtungserklärung ausschließlich für die Bekl. zu 2 gelte. Zum anderen komme ein gesetzlicher Anspruch gem. §§ 675 Abs. 1, 666, 667 BGB „jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte zu 1 als Franchisegeberin ... nicht selbst Einkaufsvorteile erzielt und einbehalten hat.“

Dagegen wurde der Klägerin gegen die Bekl. zu 2 der Anspruch auf Auszahlung der Einkaufsvorteile zugesprochen, da sie bereits nach dem Wortlaut der Einleitung der Verpflichtungserklärung an den Einkaufsvorteilen teilnehme und nach § 1 S. 1 eine Unterrichtungspflicht der Bekl. zu 2 an sämtlichen Einkaufsvorteilen bestünde. Diese habe nur dann einen Sinn, wenn die Klägerin von der Bekl. zu 2 anschließend die Herausgabe aller dieser zugeflossenen Einkaufsvorteile verlangen könne. Zudem sei anderenfalls die Gefahr gegeben, dass die Bekl. zu 2 sich durch den teilweisen Einbehalt dieser Einkaufsvorteile einen Wettbewerbsvorteil für ihre zahlreichen eigenen Vermietungsstationen verschaffe. Etwas anderer könne sich auch nicht aus der Formulierung in § 1 S. 2 ergeben, da diese lediglich eine Änderung der Geltung der Einkaufskonditionen in zeitlicher Hinsicht erlaube. Sie gebe aber der Bekl. zu 2 keine Berechtigung, die ihr zugeflossenen finanziellen Vorteile teilweise einzubehalten und die Auskunft auf von ihr selbst festgelegte Anteile hieran zu beschränken.

b) Schlussfolgerung
Im Hinblick auf dieses Urteil sieht sich nun die Ansicht in der Literatur bestätigt, die bereits im Rahmen der „Apollo“-Entscheidung einen gesetzlichen Anspruch auf Auskehr der Einkaufsvorteile an den Franchisenehmer abgelehnt und allein die vertragliche Ausgestaltung für relevant erklärt hat. Es wird davon ausgegangen, dass in Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung des BGH weder für den Franchisegeber noch dessen Tochtergesellschaft eine gesetzliche Leistungsverpflichtung bestanden habe.
Tatsächlich mag diese Entscheidung die Position der Franchisegeber gestärkt haben, die dargestellte endgültige Schlussfolgerung kann aber nicht gezogen werden. Der BGH hat die Frage, ob sich Auskunfts- und Zahlungsansprüche aus §§ 675, 666 bzw. 242, 667 BGB ergeben können, erneut nicht beantwortet. Die diesbezügliche Formulierung lautet, vereinfacht dargestellt, dass ein solcher Anspruch bereits des-wegen nicht in Betracht komme, weil die Bekl. zu 1 keine solchen Einkaufsvorteile erhalten habe. Auf die Klärung dieses Problems kam es daher, wie schon bei der „Apollo“-Entscheidung, nicht an, so dass der BGH dazu wiederum keine Stellung genommen hat.

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