II. Die kartellrechtliche Beurteilung


Dennoch ist die Franchisebranche wohl davon ausgegangen, dass sie zukünftig keine gesetzlichen Ansprüche auf Auskehr ihrer einbehaltenen Einkaufsvorteile befürchten muss. Anders ist die Unruhe, die der Beschluss des Bundeskartellamts vom 8.5.2006 hervorgerufen hat, schwerlich zu erklären. Untersucht wurde die Kombination einer rund 95% Warenbezugsbindung der Franchisenehmer, einer mehr als 5-jährigen Laufzeit des Franchisevertrags und einer lediglich geringen Weiterleitung von Einkaufsvorteilen.

1. Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte AG (im Folgenden Praktiker AG) führt ein eigenes Filialnetz von Baumärkten. Daneben verfügt sie über eine Tochtergesellschaft, die Praktiker Baumärkte GmbH (im Folgenden: Praktiker GmbH), die Franchisegeberin ist. In § 6 des Franchisevertrags wurde den Franchisenehmern eine fast 100%ige Bezugsbindung auferlegt. Demnach waren sie verpflichtet, „das systemtypische Warensortiment nur vom Franchise-Geber zu beziehen“ und durften lediglich solche Handelswaren, die der Franchisenehmer nicht vom Franchisegeber beziehen kann, insbesondere „lokale Spezialitäten“, bei anderen, d.h. nicht autorisierten oder „gelisteten“ Lieferanten bestellen. Die Kontrolle dieser ausschließlichen Bezugsbindung wurde durch die vertragliche Verpflichtung zur Übernahme eines elektronischen Warenwirtschaftssystems gewährleistet.

Die Praktiker GmbH sammelte zudem sämtliche eingegangenen Lieferantenrechnungen, schickte sie an die jeweiligen Franchisenehmer ohne Berücksichtigung der mit der Praktiker AG zentral verhandelten Einkaufskonditionen und zog die geschuldeten Beträge von den Franchisenehmern ein. Bei der Bezahlung der Lieferanten wurden anschließend die mit diesen vereinbarten Konditionen berücksichtigt, die neben „sofortigen“ Konditionen (z.B. Skonto) auch „spätere“ Konditionen (z.B. Jahresrückvergütungen, Boni, Zuschüsse zu Marketingkosten) umfassten. Von diesen Einkaufsvorteilen wurde nur ein kleiner Teil an die Franchisenehmer weiter geleitet.

Das Bundeskartellamt sah in dieser Kombination von Nichtweitergabe erzielter Einkaufsvorteile an die Franchisenehmer, einer mehr als 5-jährigen Laufzeit des Franchisevertrags und ausschließlicher Bezugsbindung eine unbillige Behinderung der Franchisenehmer und beurteilte dies als Verstoß gegen § 20 Abs. 1, Abs. 2 GWB.

Grund hierfür sei die erhebliche wettbewerbliche Beeinträchtigung der Franchisenehmer sowohl im Vertikal- als auch im Horizontalverhältnis gegenüber Wettbewerbern. Vertikal werde das Belieferungsverhältnis behindert, da den Franchisenehmern aufgrund der ausschließlichen Bezugsbindung der Zugang zu Alternativlieferanten und damit der allgemeine Marktzugang verschlossen sei. Dabei betont das Bundeskartellamt erneut, dass eine über 80% des Einkaufswertes der Waren hinausgehende Bezugsbindung einer ausschließlichen Bezugsbindung grds. gleichzustellen ist. Horizontal sei insbesondere das Verhältnis zu den Praktiker-Filialen der Praktiker AG behindert, da die fehlende Weiterleitung von Einkaufsvorteilen letztlich zu ungünstigeren Einkaufskonditionen der Franchisenehmer führe. Dadurch sei es ihnen nicht möglich, mit den Praktiker-Filialen auf dem Absatzmarkt in einen Preiswettbewerb um Kunden zu treten.

Das Bundeskartellamt sieht auch kein berechtigtes Interesse der Praktiker GmbH an dieser vertraglichen Gestaltung sowie sachliche Rechtfertigungsgründe. Austauschverträge mit ausschließlicher Bezugsbindung seien grds. wettbewerbsbeschränkend, soweit ihre Dauer fünf Jahre übersteige. Dieses Wettbewerbsverbot könne nur dann gerechtfertigt sein, wenn es zur Erhaltung der Einheitlichkeit und des Rufs des Franchisesystems notwendig sei. Diese Beurteilung musste nach Auffassung des Bundeskartellamts hier nicht vorgenommen werden, da an die Bezugspflicht zusätzlich noch der Einbehalt der Einkaufsvorteile des Franchisegebers gekoppelt sei.

2. Schlussfolgerung
Auch das Bundeskartellamt hat in diesem Beschluss keine Stellung zu der Frage genommen, ob den Franchisenehmern ein gesetzlicher Anspruch auf die Auskehr von Einkaufsvorteilen zusteht. Die Bekl. zu 1 hat zwar im Verfahren ausdrücklich das „Sixt“-Urteil des BGH einbezogen und mit einer fehlenden gesetzlichen Verpflichtung zur Weiterleitung finanzieller Vorteile argumentiert. Das Bundeskartellamt führt aber diesbezüglich aus, dass aus „dieser in Zusammenhang mit dem konkreten Einzelfall getroffenen Feststellung des BGH“ keine sachliche Rechtfertigung für die vorliegende Behinderung folge. Denn anders als im „Sixt“-Urteil gehe es hier nicht allein um die Frage des Umfangs einer Herausgabepflicht von Einkaufsvorteilen, sondern um die Koppelung von Bezugspflicht und Einbehalt von solchen Vorteilen im Hinblick auf die Frage einer unbilligen Behinderung.

Bemerkenswert ist die Betonung des Bundeskartellamts, dass die Entscheidung des BGH im „Sixt“-Fall im Zusammenhang mit dem konkreten Einzelfall erfolgte. Dies lässt den Umkehrschluss zu, dass das Bundeskartellamt in diesem Urteil eben noch keine allgemeingültige Ablehnung eines gesetzlichen Anspruchs auf die Auskehr von Einkaufsvorteilen sieht.

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