B. Franchise-Vertrag
Der Franchise-Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragparteien im einzelnen. Sofern der Franchise-Vertrag keine Bezugsverpflichtung für den Franchise-Nehmer enthält (§ 505 Abs. 1 S. 2 BGB), bestimmte Waren und Produkte vom Franchise-Geber beziehen zu müssen, bedarf es zu seiner rechtlichen Wirksamkeit keiner schriftlichen Niederlegung. Diese empfiehlt sich jedoch regelmäßig zu Beweiszwecken.
Den Franchise-Verträgen liegen regelmäßig allgemeine, vom Franchise-Geber vorformulierte Geschäftsbedingungen zugrunde, die sich aus diesem Grunde einer AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stellen müssen. Nachdem der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 24.02.2005 (Az.: III ZB 36/04) den existenzgründenden Franchise-Nehmer ausdrücklich als Unternehmer eingeordnet hat, müssen sich Franchise-Verträge künftig einer wesentlich weniger restriktiven Inhaltsprüfung unterziehen als bislang.
Denn nach § 310 Abs. 1 BGB findet bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern nur eine eingeschränkte Kontrolle der einzelnen vertraglichen Regelungen nach § 307 BGB statt, während die bei Verbrauchern geltenden Vorschriften der §§ 308, 309 BGB einzelne vertragliche Klauseln (zum Beispiel bestimmte Haftungsausschlüsse, Vertragsstrafen, Ausschlüsse von Leistungsverweigerungsrechten etc.) ausdrücklich für unwirksam erklären.
Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies wird in der Praxis regelmäßig eine Abwägung und Einzelfallprüfung nach sich ziehen müssen.
1. Rechtliche Einordnung/ Abgrenzung
Angesichts der vielfältigsten rechtlichen Ausgestaltungen von Franchise-Verträgen fällt eine genaue rechtliche Einordnung des Franchise-Vertrages schwer.
Als gesetzliches Leitbild wie zum Beispiel den Kauf-, den Miet- oder den Werkvertrag kennt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) den Franchise-Vertrag nicht. Rechtlich gesehen handelt es sich daher bei dem Franchise-Vertrag um einen sog. Typenkombinationsvertrag, der Elemente verschiedenster Vertragstypen und gesetzlicher Regelungsbereiche enthält, so dass Vorschriften aus dem allgemeinen Zivilrecht, dem gewerblichen Rechtsschutz, dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Wettbewerbsrecht, dem Kartellrecht sowie dem Arbeits- und dem Sozialversicherungsrecht den Prüfungsmaßstab eines Franchise-Vertrages bilden.
Abgegrenzt werden muss der Franchise-Vertrag als Vertriebsform insbesondere vom Vertragshändlervertrag und vom Handelsvertretervertrag.
Der Franchise-Nehmer ist anders als der Vertragshändler viel stärker in ein ausgeprägtes Organisationssystem mit straffem Management-, Marketing- und Werbekonzept eingebunden. Mit den fortlaufenden Unterstützungspflichten des Franchise-Gebers gehen Kontrollrechte einher, die dem Hersteller gegenüber einem Vertragshändler, der die Waren des Herstellers regelmäßig unter der Verwendung einer eigenen Firma neben dem Herstellerzeichen verwendet, meist nicht zustehen.
Gleichwohl ist von einem hohen Verwandtschaftsgrad beider Verträge auszugehen. Gegenüber dem Handelsvertreter unterscheidet sich der Franchise-Nehmer dadurch, dass er anders als dieser keine Geschäfte vermittelt oder im Namen und mit Vertretungsmacht eines anderen abschließt, sondern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt und als selbständiger Unternehmer am Markt auftritt.
2. Inhalt
Angesichts der fehlenden gesetzlichen Regelungen können die Vertragsinhalte von Franchise-Verträgen in ihren Einzelheiten stark voneinander abweichen.
Als feste Rahmenvereinbarung ist jedoch regelmäßig enthalten, dass der Franchise-Geber unter Übertragung von Schutzrechten und Know-how sowie fortlaufenden Unterstützungsleistungen dem Franchise-Nehmer ein Absatzkonzept zum Vertrieb von Waren und/oder Dienstleistungen gegen eine entsprechende Vergütung zur Verfügung stellt. Dabei macht der Franchise-Geber gegenüber den Franchise-Nehmern einheitliche Vorgaben hinsichtlich der Ausstattung der Franchise-Betriebe und der Art und Weise des Warenangebots, um einen gemeinsamen Außenauftritt des Systems zu erreichen.
Ausgehend davon enthalten Franchise-Verträge regelmäßig Regelungen zu folgenden Punkten:
- Gegenstand der Franchise und der Schutzrechte des Franchise-Gebers (Patente, Marken etc.)
- Standort- und Gebietsschutz
- Allgemeine Pflichten des Franchise-Nehmers
- Allgemeine Pflichten des Franchise-Gebers
- Vorgaben zu Ausstattung und Betrieb des Franchise-Geschäftes
- Franchise-Handbuch
- Schulungen und Veranstaltungen
- Werbung
- Schutzrechte des Franchise-Gebers
- Bezugsverpflichtungen des Franchise-Nehmers
- Franchise-Gebühren
- Buchführung und Berichtswesen
- Kontrollrechte des Franchise-Gebers
- Vertraulichkeit und Geheimhaltung
- Wettbewerbsverbote und Vertragsstrafen
- Vertragsdauer
- Beendigung des Vertrages, Kündigung
- Übertragbarkeit und Vergabe von Unterlizenzen
- Nebenabreden nebst Anlagen zum Franchise-Vertrag (Nachweis der Schutzrechte des Franchise-Gebers, Standortanalyse, Belehrung über das Widerrufsrecht, Geheimhaltungsvereinbarung, Scientologyklausel, Franchise-Handbuch, Richtlinien des Franchise-Systems)
Der Entwurf eines typischen Franchise-Vertrages kann kostenlos auf dem Internetauftritt der deutschen Gesellschaft für Verbraucherschutz e.V. unter <link http: www.ratgeber-franchiserecht.de>www.ratgeber-franchiserecht.de angefordert werden. Leitsätze für eine ausgewogene Vertragsgestaltung sowie Vorschriften für die Verhaltensweisen in der Praxis enthält auch der Verhaltenskodex für das Franchising, der auf der Homepage des Deutschen Franchise-Verbandes e.V. (DFV) unter <link http: www.dfv-franchise.de>www.dfv-franchise.de zu finden ist.