Checkliste: Woran erkennt man unseriöse Franchise-Systeme?
Es gibt verschiedene Hinweise, die auf ein unseriöses Franchise-System hindeuten. Je eindeutiger die folgenden Indizien im Einzelfall durch den Franchise-Geber erfüllt werden und je größer die Anzahl der Verstöße ist, desto eher sollte von dem Abschluss eines Franchise-Vertrages abgesehen werden:
- Nichtvorhandensein von eingetragenen Schutzrechten des Franchise-Systems (Marken- und Patentrechten, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Urheberrechten) beim Deutschen Patentamt in München bzw. dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (EU) oder bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).
- Nur zurückhaltende oder verschleiernde vorvertragliche Angaben über die Leistungsfähigkeit des Franchise-Systems.
- Verschleierung der Gründung und weiteren Entwicklung des Franchise-Systems.
- Fehlende oder betriebswirtschaftlich ungeeignete Angaben über Rentabilität, Anfangsverluste und Gewinnchancen für den Franchise-Nehmer.
- Einseitige, blumige Darstellung der Gewinnmöglichkeiten ohne Hinweis auf die geschäftlichen Risiken.
- Fehlende Möglichkeit der Besichtigung eines existierenden Franchise-Betriebes und keine Gesprächsgelegenheit mit einem bereits tätigen Franchise-Nehmer vor Vertragsschluss.
- Fehlende oder nichts sagende Standortanalyse, die sich in der Wiedergabe allgemein zugänglicher statistischer Angaben erschöpft.
- Keine Möglichkeit der vorvertraglichen (beschränkten) Einsichtnahme in das Franchise-Handbuch/ keine Vorhandensein eines Franchise-Handbuches.
- Nichteinräumung eines zweiwöchigen Widerrufsrechtes nach Vertragsschluss bzw. keine Widerrufsbelehrung.
- Unangemessen lange Laufzeiten (ab zehn Jahren) ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit und fehlende Option für den Franchise-Nehmer den Vertrag nach Ablauf der Vertragslaufzeit fortzusetzen.
- Erhebung von festen Franchise-Gebühren, die nicht in Abhängigkeit vom erzielten Umsatz des Franchise-Nehmers stehen.
- Versteckte Franchise-Gebühren im Rahmen von Untermietverträgen und Bezugsverpflichtungen, die sich in einer Ankaufsverpflichtung für Waren in Höhe oder oberhalb des allgemeinen Marktpreises äußert.
- Unangemessen hohe und undifferenzierte Vertragsstrafenabreden zugunsten des Franchise-Gebers.
- Umfassendes Weisungsrecht des Franchise-Gebers neben den vertraglichen Verpflichtungen und damit einhergehende fehlende unternehmerische Gestaltungsfreiheit für den Franchise-Nehmer.
- Blankobefugnis für nachträgliche Änderungen des Franchise-Systems ohne Widerspruchsrecht für den Franchise-Nehmer trotz grundlegender Änderungen oder unangemessener Benachteiligung des Franchise-Nehmers.
Generell gilt, dass ein offen und verhandlungsbereit auftretender Franchise-Geber, der auf Fragen des potentiellen Franchise-Nehmers umfassend eingeht, Informationen bereitwillig und vollständig weitergibt und die Vertragsgestaltung gewissenhaft erörtert, eher als vertrauenswürdig einzustufen ist.
Es ist allerdings zu beachten, dass die Anforderungen an Franchise-Geber mit etablierten Franchise-Systemen höher sind, als an solche, deren Geschäftsmodell sich noch in der Aufbauphase befindet. Letztere müssen auf diesen Umstand jedoch hinweisen. Da an diese Franchise-Geber zum Beispiel hinsichtlich der Standortanalyse, der Rentabilitätsprognose und der Darstellung der bisherigen Geschäftsentwicklung geringere Anforderungen gestellt werden, ist für den Franchise-Nehmer in diesem Fall der Abschluss eines Franchise-Vertrages mit höheren wirtschaftlichen Risiken verbunden. Trotz des Fehlens eines langjährig erprobten und vertraglich gestalteten Vertriebskonzeptes müssen aber seine Gewinnchancen jedoch keinesfalls geringer sein. Allerdings sollte sich der Franchise-Nehmer hier bewusst sein, dass der Eintritt in ein noch nicht erprobtes bzw. langjährig tätiges Franchise-System erheblich mehr Erfolgsrisiken in sich birgt.
Kleinere bzw. noch im Aufbau befindliche Franchise-Systeme erkennen Sie nach unseren Beobachtungen in der Praxis an:
- Nichtvorhandensein von eingetragenen Schutzrechten des Franchise-Systems (Marken- und Patentrechten, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Urheberrechten) beim Deutschen Patentamt in München bzw. dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (EU) oder bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).
- Auftreten des Franchise-Gebers als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder nur als natürliche Person.
- Verschleierung der Gründung und weiteren Entwicklung des Franchise-Systems sowie der Anzahl der Franchise-Betriebe.
- Fehlende Professionalität bereits bei der äußeren Gestaltung des Franchise-Vertrages und der weiteren Vertragsunterlagen (Franchise-Handbuch usw.), fehlendes Franchise-Handbuch.
Beim Franchising als Vertriebs- und Absatzkonzept, bei dem der Franchise-Geber selbstständigen Franchise-Nehmern gegen Zahlung einer Eintrittsgebühr und Zahlung laufender Franchise-Gebühren ihre Marke, ihr Know-how und ihre Waren bzw. Dienstleitungen zur Verfügung stellen und gleichzeitig zum einheitlichen Außenauftritt aller Franchise-Nehmer und damit des gesamten Franchise-Systems eine verbindliche Ausstattung des Franchise-Betriebes (Geschäftslokal) und sonstige Weisungen vorgeben, umfasst der Regelungsgehalt des zugrunde liegenden Franchise-Vertrages in der Regel folgende Punkte:
- Gegenstand des Franchisings (Produkt, Dienstleistung etc.)
- Pflichten des Franchise-Nehmers
- Modalitäten zur Errichtung und Führung des Franchise-Betriebes
- Pflichten des Franchise-Gebers
- Rentabilität des Franchise-Outlets
- Ausbildung des Franchise-Nehmers
- Werbung
- Schutzrechte des Franchise-Gebers
- Warenlieferungen durch den Franchise-Geber
- Haftung und Versicherung
- Preisbildung
- Franchise-Gebühren
- Vertraulichkeit und Geheimhaltung
- Abwerbeverbot
- Dauer des Vertrages
- Kündigung und Beendigung des Franchise-Vertrages
- (nachvertragliche) Wettbewerbsverbote
- Veräußerung des Betriebes
- Salvatorische Klausel
- Schiedsgericht