Die Franchise-Gebühren
Franchise-Gebühren
Bei den Gebühren, die der Franchise-Nehmer nach dem Franchise-Vertrag zu zahlen hat, finden sich regelmäßig folgende Gebühren:
1. Eintrittsgebühren
Die Eintrittsgebühr kann verschiedene Funktionen haben. Regelmäßig soll sie eine Gegenleistung für die vom Franchise-Geber vorfinanzierten Entwicklungskosten des Systems oder der Leistungen im Vorfeld der Eröffnung des konkreten Franchise-Betriebes darstellen. Auch kann sie die Überlassung von Know-how bzw. dessen Weiterentwicklung vergüten.
In der Praxis variiert die Höhe der Eintrittsgebühr je nach Größe des Franchise-Systems und Investitionsbedarfs insgesamt zur Eröffnung des einzelnen Standortes erheblich. Kommt es zu einer vorzeitigen Beendigung des Franchise-Vertrages, stellt sich die Frage, ob die Eintrittsgebühr zumindest anteilig zurück zu gewähren ist. Franchise-Geber versuchen dem dadurch zu begegnen, indem sie vertraglich festhalten, dass die Eintrittsgebühr nicht rückforderbar ist, da sie nicht eine Gegenleistung für die während des Vertrages zu erbringenden Leistungen des Franchise-Gebers, sondern für Leistungen im Vorfeld des Franchise-Vertrages sind.
2. Laufende Franchise-Gebühren
Regelmäßig sehen Franchise-Verträge laufende Franchise-Gebühren für den Franchise-Nehmer vor. Meist werden diese vom monatlichen Nettoumsatz des Franchise-Nehmers berechnet. Jedoch sind auch andere Berechnungsgrundlagen, beispielsweise Festgebühren möglich.
Die Höhe der laufenden Gebühren richtet sich grundsätzlich nach dem Umfang der Leistung des Franchise-Gebers. Stehen Leistung und Gegenleistung nicht in einem angemessenen Verhältnis, kann die Vereinbarung einer bestimmten Franchise-Gebühr unwirksam sein (§ 138 BGB).
Teilweise finden sich in Franchise-Verträgen auch Regelungen, die sowohl an den Umsatz anknüpfen, als auch eine Mindestgebühr vorsehen. Danach hat der Franchise-Nehmer einen bestimmten Prozentsatz seines monatlichen Nettoumsatzes, mindestens jedoch eine Festgebühr in bestimmter Höhe zu zahlen.
3. Werbegebühren
Als Gegenleistung für die durchgeführte überregionale Werbung bzw. für bestimmte Werbemaßnahmen lassen sich Franchise-Geber regelmäßig Werbegebühren versprechen. Diese werden meist umsatzabhängig berechnet und betragen ein bis drei Prozent des monatlichen Nettoumsatzes des Franchise-Gebers.
Nach herrschender Meinung sind Franchise-Geber verpflichtet, über die eingenommenen Werbegebühren Auskunft und Rechenschaft abzulegen, selbst wenn sich diese Pflicht nicht ausdrücklich aus dem Franchise-Vertrag ergeben sollte.
4. Verdeckte Gebühren
Als verdeckte Gebühren werden Gebühren bezeichnet, die nicht explizit im Vertrag als solche bezeichnet sind, sondern sich aus bestimmten weiteren Pflichten des Franchise-Nehmers oder anderen Umständen ergeben. So können zum Beispiel verdeckte Gebühren zugunsten des Franchise-Gebers aus Bezugsbindungen resultieren, indem der Franchise-Geber Einkaufsvorteile bei Lieferanten, bei denen er für seine Franchise-Nehmer Waren bestellt bzw. bestellen lässt, nicht weiterreicht. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, sofern keine anderweitigen vertraglichen Regelungen dazu bestehen, keine Pflicht besteht, diese Einkaufsvorteile weiter zu leiten, sollten Ansprüche des Franchise-Nehmers auf diese Einkaufsvorteile nur im Einzelfall bestehen.
Verdeckte Gebühren können des weiteren dadurch erzielt werden, dass der Franchise-Geber gleichzeitig als Vermieter auftritt und eine Miete verlangt, die über der ortsüblichen Miete liegt oder über der Miete liegt, die seinerseits der Franchise-Geber als Hauptmieter zu zahlen hat.