Angemessenheit der Gebühren

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Es gibt keine feste Regelung, ab welcher Höhe Franchise-Gebühren unangemessen sind. Aus §138 ergibt sich die maßgebliche Grenze für die Angemessenheit von Gebühren. Danach kann eine Gebührenregelung nichtig sein, wenn ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht. Gerade in Bezug auf Franchising liegt die Schwierigkeit darin, den Wert der Leistung des Franchise-Gebers objektiv zu bemessen. Es kommt dabei in erster Linie auf die vertraglich geschuldeten Leistungen an, nicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen des Franchise-Gebers. Wenn der Franchise-Geber die vertraglich geschuldeten Leistungen tatsächlich nicht erbringt, ist dies kein Fall des § 138 Bürgerliches Gesetzbuch.

Siehe auch Franchise-Gebühr und Einstiegs-/ Eintrittsgebühr.


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