Arbeitsrecht

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Auf Franchiseverhältnisse sind arbeitsrechtliche Vorschriften grundsätzlich nicht anwendbar. Franchise-Nehmer gelten als selbständige Unternehmer, nicht als Arbeitnehmer. Nur in Ausnahmefällen kann daher, wenn es zu Konflikten zwischen Franchise-Nehmer und Franchise-Geber kommt, ein Arbeitsgericht zuständig sein. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Franchise-Nehmer als „arbeitnehmerähnlicher Selbständiger“ anzusehen ist- es wird anhand von Indizien überprüft, ob dies der Fall ist. Im Grunde geht es darum, ob die unternehmerische Freiheit des Franchise-Nehmers als so weit eingeschränkt gesehen werden kann, dass er als wirtschaftlich abhängig gesehen werden kann- hier sollte man nicht vorschnell urteilen. Das Arbeitsgericht muss in diesen Fällen Franchise-Recht anwenden, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bedeutet also nicht, dass materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommen kann.

Extreme Ausnahmefälle, in denen ein Franchise-Nehmer materiell als Arbeitnehmer anzusehen ist, sind in Deutschland noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Solches ist nur bei Konstellationen denkbar, in denen Franchising dazu missbraucht wird, sich den Arbeitgeberpflichten zu entziehen.

Siehe Scheinselbständigkeit.


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