Verbraucherkreditrecht
Die Bestimmungen des Verbraucherkreditrechtes (geregelt in den §§355, 505 und 507 Bürgerliches Gesetzbuch) lassen sich in einigen Fällen auf einen Franchise-Vertrag anwenden. Voraussetzung ist, dass der den Franchise-Vertrag unterzeichnende Unternehmer bei Vertragsabschluß ein Existenzgründer ist und eine Verpflichtung zur Warenabnahme im Vertrag enthalten ist. Folglich geht es hier vor allem um da Waren-Franchising, in Einzelfällen auch um das Dienstleistungs-Franchising, wenn an den Franchise-Vertrag mittelbar oder unmittelbar Warenbezugsverpflichtungen gekoppelt sind. Der Franchise-Vertrag unterliegt einem Schriftformerfordernis, wenn die Bestimmungen des Verbraucherkreditrechts anwendbar sind. In diesem Falle ist der Franchise-Nehmer außerdem berechtigt, den Vertrag zu widerrufen.