Vertragsrechtliche Bindung
Die vertragsrechtliche Bindung der Partner richtet sich grundsätzlich auf eine längerfristige Zusammenarbeit aus. Diese Dauerhaftigkeit gewährleistet einerseits den Schutz des Franchise-Nehmers und Franchise-Gebers vor einer kurzfristigen ordentlichen Kündigung, die in den meisten Fällen gerade für den Franchise-Nehmer den Entzug der Existenzgrundlage bedeutet (während der gesamten Laufzeit ist für beide Seiten nur eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich). Andererseits ermöglicht die lange Vertragslaufzeit dem Franchise-Geber die längerfristige Planung des gesamten Systems und dem Franchise-Nehmer die nachhaltige Existenzsicherung sowie die Rückgewinnung seines Kapitaleinsatzes. Schließlich dient der mit dem Franchise-Geber abzustimmende Verkauf seines Unternehmens dem Franchise-Geber als Altersvorsorge, wodurch er den Firmenwert realisiert oder entsprechend neues Investitionskapital für eine andere Geschäftsidee erhält.