Informationspflichten des Franchise-Gebers
Auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung treffen den Franchise-Geber aus der Natur des Franchise-Vertrages als Dauerschuldverhältnis weit reichende Informationspflichten gegenüber den Franchise-Nehmern.
Diese Informationspflichten beziehen sich zunächst auf das Geschäftskonzept, das der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer entgeltlich zur Verfügung stellt. Dieses Ziel wird durch die entsprechende Informationssammlung des Franchise-Gebers und durch die Informationsübermittlung auf den Franchise-Nehmer verwirklicht. Ein Großteil der Informationspflichten resultiert demzufolge aus der Notwendigkeit zum Transfer des Know-hows des Franchise-Systems.
Dieser Transfer wird regelmäßig mittels Schulungen und mittels der Übergabe von Betriebshandbüchern (Franchise-Handbüchern) bzw. Richtlinien vollzogen, wodurch gleichzeitig der geschuldete Transfererfolg vom Franchise-Geber dokumentiert werden kann.
Welche inhaltlichen Anforderungen an den Know-how-Transfer im Einzelnen zu stellen sind, ist jedoch streitig. Es wird im Einzelfall davon abhängen, welche Art und welcher Umfang von Know-how zu übertragen ist. Einhellig ist jedoch anerkannt, dass der Franchise-Geber den Franchise-Nehmer über Produktionsänderungen, Änderungen der Preisgestaltung, Änderungen der Lieferbedingungen sowie die Fortentwicklung des Franchise-Systems insgesamt kontinuierlich zu unterrichten hat, wenn er seine Vertragspflichten erfüllen möchte.
Neben der Pflicht zur Übertragung des systemimmanenten Know-hows treffen den Franchise-Geber weitere allgemeine Informationspflichten im laufenden Franchise-Verhältnis. Diese ergeben sich bereits aus einer entsprechenden Anwendung der für den Handelsvertreter geltenden Regelung des § 86a HGB.
Der Franchise-Geber ist daraus verpflichtet, dem Franchise-Nehmer alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für eine ordnungsgemäße Nutzung des Franchise notwendig sind, wozu je nach Einzelfall Informationen über die Schutzrechte des Systems und mögliche Angriffe auf diese, die Verbesserung von Verhaltensweisen und Methoden im System sowie über die Konkurrenz- und Marktsituation insgesamt zu zählen sind. Im Rahmen der Vertragslaufzeit bestehen insoweit fortlaufende Beratungs- und Informationspflichten des Franchise-Gebers gegenüber seinen Franchise-Nehmern.