Teilnahmepflicht an Schulungen
Die Durchführung von Schulungen gehört zu den Betriebseingliederungs- und Betriebsförderungspflichten des Franchise-Gebers. Schulungen dienen der Vermittlung des Know-hows des Franchise-Systems und damit letztlich der Qualität aller Franchise-Betriebe.
Hierbei ist zwischen der Einführungsschulung und den fortlaufenden Schulungen zu unterscheiden.
Da die Einführungsschulung die grundlegenden Prinzipien des Franchise-Systems vermitteln soll, wird auf die Teilnahme einer solchen Schulung nicht verzichtet werden können.
Aus der Systemanwendungspflicht ergibt sich auch während der Franchise-Tätigkeit die Pflicht des Franchise-Nehmers zur eigenen Schulung und ständigen Weiterbildung. Es ist das Gegenstück zur Verpflichtung des Franchise-Gebers, Schulungen auszuarbeiten und abzuhalten. Hierbei können unterschiedliche Vereinbarungen bestehen. So kann es sowohl Schulungen mit einer Teilnahmepflicht geben als auch solche, deren Teilnahme insoweit freiwillig ist, als eine bestimmte Anzahl von Schulungen in einem bestimmten Zeitraum besucht werden müssen und der Franchise-Nehmer dann aus einer Vielzahl angebotener Seminare aussuchen kann.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich der zeitliche und materielle Aufwand der Schulungen für den Franchise-Nehmer angemessen sein muss. Ist dies der Fall, bestehen keine Bedenken, den Franchise-Nehmer zur Teilnahme an Schulungen zu verpflichten.
In der Praxis werden die Kosten der Anfangsschulung regelmäßig mit der Eintrittsgebühr abgegolten. Bei den Kosten der laufenden Schulungen finden sich höchst unterschiedliche Regelungen, wobei im Rahmen der im Einzelfall zu ermittelnden Angemessenheit die Kosten sowohl dem Franchise-Nehmer als auch dem Franchise-Geber zugewiesen werden können.
Verbindlichkeit von Werbemaßnahmen des Franchise-Gebers
Zu den Betriebsförderungspflichten des Franchise-Gebers gehören auch die Entwicklung von Marketingstrategien und Werbemaßnahmen für das Franchise-System. Während dem Franchise-Nehmer regelmäßig die regionale Werbung, also die Werbung an seinem Standort, zugewiesen wird, führt der Franchise-Geber die überregionale Werbung, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und die Gestaltung des Internetauftritts sowie von Werbematerialien durch, wobei oftmals als Gegenleistung des Franchise-Nehmers dafür eine, meist umsatzabhängige Werbegebühr des Franchise-Nehmers vorgesehen ist.
Ob eine Pflicht des Franchise-Nehmers zur Teilnahme an einer empfohlenen bzw. durchgeführten Werbemaßnahme besteht, hängt von den konkreten Regelungen des Franchise-Vertrages ab. Meist ist eine derartige Pflicht jedoch vorgesehen. Allerdings darf auch bei der Durchführung von Marketing- und Werbemaßnahmen die unternehmerische Selbstständigkeit des Franchise-Nehmers nicht außer Acht gelassen werden, um die Stellung des Franchise-Nehmers als eigenverantwortlicher Unternehmer nicht zu gefährden.
In größeren Franchise-Systemen sind teilweise vertragliche Werbebeiräte/ Werbegemeinschaften installiert, in denen der Franchise-Geber und gewählte Franchise-Nehmer die Durchführung von Werbemaßnahmen für das Franchise-System abstimmen und organisieren.