Nachteilige Klauseln des Franchise-Vertrages für den Franchise-Nehmer

Bei der Durchsicht des Vertragsentwurfes der Franchise-Geber sollten insbesondere auf die folgenden, nachteiligen Regelungen geachtet werden. Nicht immer empfiehlt es sich jedoch, vor Abschluss des Franchise-Vertrages auf eine Änderung hinzuwirken. Unabhängig davon, ob Franchise-Nehmer tatsächlich das Verhandlungsgewicht haben, derartige Änderungen gegenüber dem Franchise-Geber überhaupt durchzusetzen, erweisen sich viele Klauseln auch als unwirksam, so dass ihnen ohnehin keine rechtliche Bedeutung zukommt.

Auf jeden Fall sollten Franchise-Nehmer jedoch Rechtsrat einholen, wenn die nachfolgenden Klauseln im vorgelegten Franchise-Vertrag enthalten sind:

Klauseln zur vorvertraglichen Aufklärung
Die Präambel oder Einleitung enthält eine Erklärung, wonach dem Franchise-Nehmer vor Vertragsabschluss relevante Unterlagen (z.B. Rentabilitätsberechnung, Standortanalyse und/ oder Betriebshandbuch etc.) zur Prüfung übergeben wurden und er ausreichend Gelegenheit hatte, sich mit dem System vertraut zu machen, obwohl dies nicht oder nur eingeschränkt zutrifft. Durch solche Klauseln versucht der Franchise-Geber, seine Haftung für die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zu entschärfen oder auszuschließen. Derartige Klauseln, die ohnehin nicht geeignet sind, dem in einem Prozess darlegungs- und beweispflichtigen Franchise-Nehmer den Nachweis der Erfüllung seiner vorvertraglichen Pflichten in tatsächlicher Hinsicht abzunehmen, sind regelmäßig gemäß § 307 BGB unangemessen und damit unwirksam.

Vertragsgebiete ohne Gebietsschutz
Der Franchise-Nehmer bekommt zwar ein bestimmtes Vertragsgebiet zugewiesen, erhält aber keinen Gebietsschutz, der ihm den exklusiven Betrieb erlaubt. Dies führt dazu, dass weitere Franchisen für das entsprechende Gebiet an andere Franchise-Nehmer vergeben werden können oder der Franchise-Geber selbst andere Vertriebsformen einführt (z.B. Internethandel). Beides führt in der Regel zu wirtschaftlichen Einbußen für den Franchise-Nehmer und kann den Ruin bedeuten.

Unangemessene Änderungsvorbehalte
Vielfach behält sich der Franchise-Geber das Recht vor, Produkte und Dienstleistungen des Franchise-Systems einseitig zu verändern, ohne dass gleichzeitig festgeschrieben wird, dass die Neuerungen für den Franchise-Nehmer wirtschaftlich vorteilhaft sein müssen.

Unausgewogene Haftungsregelungen
Obschon der Franchise-Geber bereits durch seine Rechtsform (GmbH, AG) oftmals vor persönlicher Inanspruchnahme geschützt ist, beinhalten die meisten Franchise-Verträge Haftungsfreistellungen zugunsten des Franchise-Gebers und Haftungsverschärfungen zu Lasten des Franchise-Nehmers.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
Ganz besonders nachteilig sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die es den Franchise-Nehmern nach Beendigung des Franchise-Verhältnisses untersagen, eine Tätigkeit im gleichen Berufsfeld auszuüben. Derartige Regelungen erschweren das berufliche Fortkommen des Franchise-Nehmers in unangemessener Weise. Häufig dienen sie auch als Druckmittel gegen den erfolgreichen Franchise-Nehmer, sich auf eine Vertragsverlängerung mit erhöhten Gebühren einzulassen. Die Problematik wird auch dadurch verschärft, dass die meisten Wettbewerbsverbote keine Entschädigungsregelungen enthalten. Allerdings ist Franchise-Nehmern auch ohne derartige Regelungen grundsätzlich eine sog. Karenzentschädigung im Falle eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zu zahlen, da es dabei um einen vertraglich nicht abdingbaren Anspruch analog § 90a Abs. 1 S. 3 HGB handelt.

Klauseln mit nicht überschaubaren Zahlungsverpflichtungen
Häufig wird aus dem Franchise-Vertrag nicht deutlich, welche zusätzlichen Kosten neben den Franchise-Gebühren auf den Franchise-Nehmer zukommen. Hier seien z.B. verdeckte Gebühren erwähnt, welche in Preisaufschlägen verborgen sind, die der Franchise-Geber im Rahmen des Warenbezuges erhebt. Sie sind zwar erlaubt, doch sollte sich der Franchise-Nehmer vorher über die Kosten im Klaren sein. Ferner wird der Franchise-Nehmer oft zu Werbemaßnahmen verpflichtet, deren Kosten sich nicht am Umsatz des Franchise-Nehmers orientieren und daher unangemessen hoch sein können.

Überhöhte Abnahmeverpflichtungen
Vorsicht ist auch bei Klauseln geboten, die eine besonders hohe Mindestabnahmeverpflichtung vorsehen. Hierdurch kann der Franchise-Nehmer in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit nicht nur eingeschränkt, sondern auch wirtschaftlich erdrückt werden.

Übertriebene Eingriffs- und Kontrollbefugnisse
Dem Franchise-Geber oder seinen Beauftragten werden so umfangreiche Eingriffs- und Kontrollrechte eingeräumt, dass diese den Franchise-Nehmer in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit beeinträchtigen und damit zum "Angestellten im eigenen Betrieb" wird.

Unangemessene Vertragsdauer
Die Laufzeit von Franchise-Verträgen ist häufig nicht lang genug, um die Amortisation der Investition des Franchise-Nehmers zu ermöglichen, so dass besonders kurze Laufzeiten jedenfalls dann nachteilig sind, wenn der Franchise-Nehmer nicht eine einseitig ausübbare Option zur Verlängerung des Vertrages eingeräumt bekommt. Es gibt aber auch Fälle, in denen eine übermäßig lange Laufzeit vereinbart wird, wovon bei einer Laufzeit von zwanzig Jahren ausgegangen werden kann. Vereinbarungen über unangemessene Vertragslaufzeiten können unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein.

Kopplung von Franchise- und Mietverträgen
Eine für Franchise-Nehmer gefährliche Situation besteht auch dann, wenn der Franchise-Geber zugleich auch der Vermieter der Betriebsräume ist, da so eine doppelte Abhängigkeit entsteht. Häufig sind hier Miet- und Franchise-Vertrag miteinander gekoppelt. Bei Vertragsende des Franchise-Vertrages  kann auch der erfolgreiche Franchise-Nehmer auf diese Weise gezwungen werden, die Geschäftsräume zu verlassen und den mühsam aufgebauten Standort dem Franchise-Geber und einem von ihm benannten Dritten zu übergeben.

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