Vertragsende
-
- Vertragsbeendigung
- Abwicklung ordentlich beendeter Franchise-Verträge
- Kündigung des Franchise-Vertrages
- Bedeutung nachvertragliche Treuepflichten
- Unterlassungs- und Herausgabeansprüche
- Ausgleichsansprüche des Franchise-Nehmers
- Rückabwicklung
- Rückgewähr der Eintrittsgebühr
- Anspruch auf Ersatz des Vertragsaufhebungsschadens
- Verhalten im Streitfall
- Kosten der anwaltlichen Beratung
- Prozesskosten
- Prozesskostenhilfe
- Bedeutung der Vereinbarung eines Schiedsgerichtes
Bedeutung der Vereinbarung eines Schiedsgerichtes
Häufig ist in Franchise-Verträgen vorgesehen, dass in streitigen Auseinandersetzungen zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer ein Schiedsgericht über den Rechtsstreit zwischen den Parteien entscheiden soll. Da vermögensrechtliche Ansprüche aus Franchise-Verhältnissen grundsätzlich schiedsfähig sind, ist dies grundsätzlich zulässig, soweit das Schiedsgericht vertraglich gemäß den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§ 1025 ff. ZPO) eingerichtet ist.
Grundsätzlich handelt es sich bei einem schiedsgerichtlichen Verfahren um die Ausübung privater Gerichtsbarkeit, die dann an Stelle der staatlichen Gerichtsbarkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten tritt.
Ist wirksam ein Schiedsgericht vereinbart, wird eine Klage, die gleichwohl vor den ordentlichen (staatlichen) Gerichten erhoben wird, grundsätzlich als unzulässig abgewiesen, § 1032 Abs. 1 ZPO.
Seit der Neuordnung der Zivilprozessordnung ist zwischen folgenden Möglichkeiten einer Schiedsvereinbarung zu unterscheiden.
Schiedsgerichtsvertrag
Der Schiedsgerichtsvertrag ist eine eigenständige Vertragsurkunde, in der Franchise-Geber und Franchise-Nehmer die Zuständigkeit eines von ihnen frei zu bestimmenden, Schiedsgerichtes vereinbaren und die Einzelheiten des Schiedsgerichtsverfahrens, insbesondere die Wahl der Schiedsrichter, regeln. Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhängig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Dies bedeutet nicht, dass die Schiedsvereinbarung auf einem gesonderten Blatt, getrennt von den übrigen Vertragsinhalten, stehen muss. Allerdings muss die Klausel zur Vereinbarung des Schiedsgerichts von dem übrigen Vertragstext deutlich abgesetzt und von beiden Parteien gesondert unterschrieben sein.
Schiedsklausel im Franchise-Vertrag
Soweit es sich bei dem Franchise-Nehmer nicht um einen Verbraucher handelt, kann auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes im Franchise-Vertrag als sog. Schiedsklausel vereinbart werden.
Schiedsrichtervertrag
In dieser Variante wird für eine konkrete Streitigkeit ein Schiedsrichtervertrag zwischen Franchise-Nehmer und Franchise-Geber sowie dem Schiedsrichter geschlossen, der eine für beide Parteien verbindliche Entscheidung trifft.
Im Hinblick auf die vergleichsweise lange Verfahrensdauer einer normalen gerichtlichen Auseinandersetzung unter Ausschöpfung der Rechtsmittel und den erheblichen Kosten, die die unterlegene Partei zu tragen hat, besticht das schiedsgerichtliche Verfahren bei entsprechender Gestaltung durch seine vergleichsweise kurze Verfahrensdauer und ein geringeres Kostenrisiko. Im Gegensatz zu den öffentlichen, mündlichen Verhandlungen vor Gericht können die Vertragsparteien ihre Meinungsverschiedenheiten zum Schutze ihrer Reputation "diskret" beilegen, da die Verhandlungen vor dem Schiedsgericht nicht öffentlich sind.
Im Unterschied zu einem vor ordentlichen Gerichten erstrittenen Urteil ist ein Schiedsspruch abschließend und nur in seltenen Fällen durch Rechtsmittel angreifbar.