Vertragsende
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- Vertragsbeendigung
- Abwicklung ordentlich beendeter Franchise-Verträge
- Kündigung des Franchise-Vertrages
- Bedeutung nachvertragliche Treuepflichten
- Unterlassungs- und Herausgabeansprüche
- Ausgleichsansprüche des Franchise-Nehmers
- Rückabwicklung
- Rückgewähr der Eintrittsgebühr
- Anspruch auf Ersatz des Vertragsaufhebungsschadens
- Verhalten im Streitfall
- Kosten der anwaltlichen Beratung
- Prozesskosten
- Prozesskostenhilfe
- Bedeutung der Vereinbarung eines Schiedsgerichtes
Verhalten im Streitfall
Es empfiehlt sich dringend, frühzeitig einen im Franchise-Recht spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten, der die einzelnen juristischen Handlungsmöglichkeiten prüft und gemeinsam in Absprache mit dem Franchise-Nehmer eine Strategie zur Krisenbewältigung entwickelt. Denn neben den Verpflichtungen aus dem Franchise-Vertrag hat sich der Franchise-Nehmer meist in weiteren Verträgen langfristig gebunden. Hier sind insbesondere der meist befristete Mietvertrag für das Geschäftslokal, Leasing-Verträge oder sonstige Darlehensverträge zu nennen, aus denen sich umfangreiche Verbindlichkeiten des Franchise-Nehmers ergeben können.
Eine Vielzahl von Handlungsmöglichkeiten gegenüber dem Franchise-Geber ist zudem an Fristen gebunden und können vom Franchise-Nehmer leicht übersehen werden. Dazu zählen Fristen im Rahmen des/ der
- Anfechtung
- Widerruf
- außerordentliche Kündigung
- Verjährung
Es erweist sich häufig auch als nachteilig, wenn Franchise-Nehmer im Streitfall ohne anwaltliche Beratung Erklärungen gegenüber dem Franchise-Geber abgeben, da hierdurch mögliche Sanierungsstrategien vereitelt und unter Umständen ungünstige Wahlrechte ausgeübt oder in Gang gesetzt werden. Zudem lassen sich Franchise-Geber nicht nur bei der Gründung ihres Franchise-Systems, sondern auch in den rechtlichen Auseinandersetzungen mit ihren Franchise-Nehmern grundsätzlich anwaltlich vertreten, so dass unbedingt darauf geachtet werden sollte, einen Anwalt zur Vermeidung eines Verhandlungsungleichgewichts hinzuzuziehen.
Bei mündlichen Verhandlungen oder Telefonaten mit Franchise-Gebern ist des weiteren unbedingt auf die Anwesenheit von Zeugen zu achten, da auf Seiten der Franchise-Geber, meist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Aktiengesellschaft auftretend, Verhandlungsführer erscheinen, die für die Gegenseite in einem späteren gerichtlichen Verfahren als Zeugen in Betracht kommen. Da der Franchise-Nehmer fast ausschließlich eine natürliche Person ist, ist er hingegen in einem gerichtlichen Verfahren Partei und kann daher nicht als Zeuge gehört werden. Die allgemeine Auffassung, hier stehe Aussage gegen Aussage, erweist sich dann bisweilen als verhängnisvoller Irrtum mit weit reichenden Folgen.
Kosten der anwaltlichen Beratung
Typische Fälle der außergerichtlichen Beratung sind die Prüfung der Möglichkeiten der Vertragsbeendigung oder die Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen.
Grundsätzlich richten sich die Gebühren eines Anwalts nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG). Die gesetzlich nach dem RVG vorgesehenen Gebühren bemessen sich grundsätzlich nach dem Wert, um den gestritten wird (Streitgegenstand). Dabei entsteht bei Auftreten Ihres Anwalts gegenüber dem Franchise-Geber eine außergerichtliche Geschäftsgebühr (§ 13 Abs. 1 RVG, Vergütungsverzeichnis 2300), die einen Gebührensatz zwischen 0,5 und 2,5 vorsieht und deren Höhe auf der Grundlage des Gegenstandswertes berechnet wird.
Bei einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000 Euro fällt eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 631,80 Euro (netto), bei einem Gegenstandswert von 50.000 Euro eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 1.359,80 Euro (netto) und bei einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000 Euro eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 1.760,20 Euro (netto) an.
Soweit sich die Beratungsleistung Ihres Anwalts auf einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft beschränkt, ist seit dem 01.07.2006 keine gesetzliche Gebühr mehr im RVG vorgesehen (§ 34 RVG). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Anwalt und Mandant selbst eine Vereinbarung über die Höhe der Gebühr des Rechtsanwalts treffen. Wenn keine Vereinbarung getroffen ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Im Streitfall wird ein Gericht hier die Gebühren, die sich dann nach der "Üblichkeit" richten, ermitteln müssen. Da der Franchise-Nehmer, insbesondere auch der Existenz gründende Franchise-Nehmer, kein Verbraucher ist, greift die in § 34 Abs. 1 S. 3 RVG vorgesehene Begrenzung der Gebühr des Anwalts auf einen Betrag in Höhe von 250 Euro bzw. 190 Euro beim ersten Beratungsgespräch nicht ein.
Eine Vereinbarung mit dem Rechtsanwalt, die eine Vergütung über den gesetzlichen Gebühren vorsieht, bedarf grundsätzlich zur Wirksamkeit der Schriftform und darf nicht in der dem Anwalt erteilten Vollmacht enthalten sein. Zudem muss die Vereinbarung ausdrücklich als Vergütungsvereinbarung bezeichnet werden, wenn der Rechtsanwalt die Vergütungsvereinbarung verfasst hat. Neben Pauschalgebühren finden sich hier in Vergütungsvereinbarungen auch Gebühren, die sich an dem Aufwand des Rechtsanwalts, zum Beispiel auf Stundenbasis, orientieren.
Ist bei Vergütungsvereinbarungen die beschriebene Form nicht eingehalten, darf der Anwalt nur Gebühren in der gesetzlichen Höhe, nicht jedoch die darüber hinaus gehenden (vereinbarten) Gebühren verlangen.
Über die entstehenden Kosten und Kostenrisiken sollte sich der Franchise-Nehmer vor Mandatserteilung grundsätzlich bei seinem Rechtsanwalt erkundigen.