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Industrie- und Handelskammern (IHK)

Allgemeines zur IHK

Industrie- und Handelskammern (IHK) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie üben staatshoheitliche Verwaltungsaufgaben aus, deren Art und Kontrolle durch das Gesetz der Industrie- und Handelskammern (IHKG) geregelt ist. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) ist die Spitzenorganisation der insgesamt 82 Industrie- und Handelskammern. Die IHKn sind Einrichtungen der Wirtschaft und wichtigster Interessenvertreter der gesamten gewerbetreibenden Unternehmen in ihrer Region. 


Grundsätzlich sind fast alle deutschen Unternehmen im Inland per Gesetz Mitglieder einer Industrie- und Handelskammer. Folglich spricht der DIHK für über drei Millionen Unternehmer. Mitglieder in der Kammerorganisation sind Unternehmen aller Größen und Branchen (der internationale Konzern ebenso wie der mittelständische Inhaber-Unternehmer). Das verleiht dem DIHK als Spitzenorganisation hohes politisches Gewicht. Er ist nicht die Vertretung einer bestimmten Gruppe von Unternehmern, sondern Repräsentant der gesamten gewerblichen Wirtschaft in Deutschland. 

Aufgaben

Die IHK vertritt das Interesse ihrer zugehörigen Unternehmen gegenüber den Kommunen, Landesregierungen, regionalen staatlichen Stellen und durch den DIHK gegenüber der Bundesregierung und der Europäischen Kommission.

Der Staat hat den IHKn eine Reihe von Aufgaben übertragen: 

  • Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Carnets
  • Abnahme von Prüfungen bei der Berufsbildung
  • Registrierung von Öko-Standorten
  • Vereidigung von Sachverständigen
  • Durchführung gutachterlicher Tätigkeiten für die staatlichen Verwaltungen und für die Gerichte
  • Mitwirkung bei der Bestellung von Handelsrichtern
  • Mitwirkung bei den Handelsregistereintragungen

Die IHKs liefern darüber hinaus notwendige Wirtschaftsinformationen und Weiterbildungsangebote für die ihnen zugehörigen Unternehmen.

  • Bildungsangebote
  • Seminare, Vorträge, Schulungen

Aber auch als direkte Berater oder sachkundige Makler stehen sie ihren Mitgliedsunternehmen in vielen lokalen, regionalen und überregionalen Angelegenheiten der Wirtschaft zur Verfügung. Auch auf Bundesebene über den DIHK und über internationale Organisationen stehen sie zur Verfügung.

IHK-Gründungsberater informieren zum Beispiel über:

  • öffentliche Fördermittel
  • helfen bei der Finanzierungs-, Umsatz- und Rentabilitätsplanung
  • geben Auskunft über örtliche Marktstrukturen und Konkurrenzverhältnisse
  • beantworten Standortfragen sowie des Raum- und Flächenbedarfs

Mitgliedschaftspflicht

Durch die gewerbliche Anmeldung werden Betriebe automatisch Mitglied in der Industrie- und Handelskammer ihres Gewerbebezirks.

Die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer wird im §2 IHKG (Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern) festgehalten. 

Zur Industrie- und Handelskammer gehören (sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind):

  • natürliche Personen
  • Handelsgesellschaften
  • andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten (Kammerzugehörige) 

Dies gilt auch für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben und welche Land- und Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, wenn sie in das Handelsregister eingetragen sind. 

Handwerksbetriebe gehören ebenfalls der Industrie- und Handelskammer an, wenn neben dem Handwerk noch ein anderes Gewerbe betrieben wird. Jedoch nur der nichthandwerkliche oder nichthandwerksähnliche Betriebsteil.

Alle deutschen Unternehmen im Inland sind demnach per Gesetz Mitglied einer Industrie- und Handelskammer, davon ausgenommen sind:

  • Handwerksbetriebe
  • freie Berufe
  • landwirtschaftliche Betriebe  

Im § 3 IHKG (Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern) wird die Beitragspflicht allgemein geregelt. Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern werden nach Maßgabe des Haushaltsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen aufgebracht, für den Fall, dass sie nicht anderweitig gedeckt sind. 

IHK-Beiträge sind öffentliche Abgaben und stellen - im Unterschied zu Gebühren und Entgelten - keine Gegenleistung für konkrete Einzelleistungen (zum Beispiel Serviceleistungen) der Kammer dar. Sie gelten vielmehr die aufgrund des gesetzlichen Auftrags erbrachten Leistungen im Gesamtinteresse aller Kammerzugehörigen ab.

Alle Mitglieder der Kammer sind nach dem IHK-Gesetz grundsätzlich auch beitragspflichtig. Die Beiträge werden in Form gestaffelter Grundbeiträge und Umlagen auf der Basis der Gewerbeerträge erhoben. Damit wird der unterschiedlichen Leistungskraft der Betriebe Rechnung getragen. 

Für Zwecke der Beitragsveranlagung werden die notwendigen Daten durch die Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus besteht im Bedarfsfall auch eine Auskunftspflicht für die Unternehmen. 

Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Haushaltsjahres, erstmals mit Beginn der Kammerzugehörigkeit. Sie endet mit Ablauf des Monats, indem die objektive Gewerbesteuerpflicht erlischt und wird durch die Einleitung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens nicht berührt. IHK-Beiträge sind steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben; sie enthalten jedoch keine Umsatzsteuer, die als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.


Beitragsfreistellung:
  

  • IHK-Zugehörige, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregistrer eingetragen sind und unter 5.200 Euro Gewerbeertrag oder hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb jährlich erzielen, werden vom Beitrag freigestellt.
  • Unternehmen, die aufgrund ihres Unternehmensgegenstandes sowohl der IHK als auch der Handwerkskammer angehören, werden vom IHK-Beitrag freigestellt, wenn nachgewiesen wurde, dass der jährliche Umsatz des nichthandwerklichen Betriebsteils 130.000 Euro (bis 2001: 250.000 DM) nicht übersteigt. Sofern dieses Kriterium nicht erfüllt wird, ist unter Mitwirkung des Unternehmens eine Abstimmung mit der Handwerkskammer zur Beitragsteilung vorzunehmen. Die Zahlung des Mindestgrundbeitrages bleibt davon jedoch unberührt.
    Ebenfalls neu geregelt ist eine Beitragsbefreiung für Existenzgründer auf Gewerbeanmeldungen nach dem 31.12.2003. Diese sind, soweit sie natürliche Personen sind und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Haushaltsjahr der Betriebseröffnung und für das darauffolgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt.  

Landwirtschaftliche Unternehmen, die ausschließlich aufgrund ihrer Handelsregistereintragung IHK-zugehörig sind, werden unter Beibringung geeigneter Nachweise nur mit dem Teil der Bemessungsgrundlage zum Beitrag herangezogen, der nicht auf die landwirtschaftliche Betätigung zurückführbar ist. Die Zahlung des Mindestgrundbeitrages bleibt davon jedoch unberührt.

Neu aufgenommen wurde die Gleichstellung von Kammerzugehörigen, die im Genossenschaftsregister eingetragen sind, gegenüber den ins Handelsregister eingetragenen Mitgliedsunternehmen. Auch für diese ist ab 2004 zumindest der niedrigste Grundbeitrag zu entrichten.

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